Fragen zum allgemeinen Verhalten
Wie lautet die Corona-Formel?
Richtiges Verhalten bremst oder verhindert sogar einen weiteren Anstieg der Infektionen. Zu der bereits bekannten AHA-Formel sind jetzt zwei weitere wichtige Buchstaben und damit verbundene Aktionen hinzugekommen. Hier erfahren Sie, was die Abkürzungen bedeuten:
A = Abstandsregeln einhalten
H = Hygieneregeln beachten
A = Alltagsmasken tragen
+
L = Lüften Sie regelmäßig
+
A = Corona-Warn-App nutzen
Weitere Tipps für schützende Maßnahmen finden Sie hier: https://www.infektionsschutz.de
Welche Symtome treten bei Corona auf?
Corona-Patienten klagen besonders häufig über Fieber und Husten. Eine Auflistung der gängigsten Symptome bei Corona können Sie hier sehen:
Was sollte ich bei Verdacht auf Corona tun?
Kontaktieren Sie bei gesundheitlichen Beschwerden mit Grippesymptomatik telefonisch Ihren Hausarzt. Dieser entscheidet über eine Behandlung in der Praxis oder zu Hause. Ist der Hausarzt nicht erreichbar, hilft der kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter der deutschlandweit kostenlosen Rufnummer 116117. Über diese Hotline werden Auskünfte erteilt, im Zweifel kommt der Bereitschaftsarzt auch nach Hause und führt die Behandlung dort durch.
ACHTUNG: Bitte rufen Sie NICHT den Notruf 112 an – dieser steht für lebensbedrohliche Erkrankungen (Herzinfarkt, Schlaganfall), Feuer und Unfälle zur Verfügung und muss für diese unbedingt freigehalten werden.
Wo kann ich mich weiter informieren?
Um sich umfangreich und seriös zu informieren legen wir Ihnen diese offiziellen Websites nahe:
Fragen zur Corona-Schutzimpfung und zu Regeln für Geimpfte/Genesene
Wo kann ich mich impfen lassen?
Es gibt derzeit ein flächendeckendes und ausreichendes Angebot an Impfstoffen in Deutschland. In den Impfzentren oder bei der niedergelassenen Ärzteschaft kann derzeit jeder einen Impftermin vereinbaren.
Zudem haben die Kommunen viele gute und kreative Anreize geschaffen und stellen niedrigschwellige Angebote bereit: Impfungen in Jobcentern und Berufsschulen oder Impfen in Fußballstadien, wie in Dortmund, Impfbusse, Late-Night-Impfen oder Impfen zu Party-Musik. Informationen dazu werden in vielerorts auf der Internetseite der Städte oder Kreise unter „Corona-Virus“ oder „Impfen“ bereitgestellt.
Auch neue Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen und stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe sollen ein Impfangebot erhalten. Je nach Bedarf sorgen die Kreise und kreisfreien Städte dafür, dass die Angebote auch durch mobile Impfungen sichergestellt werden.
Die Infrastruktur mit den Impfzentren wird aufgrund des guten Impffortschritts zum 30.09.2021 aufgegeben. Für die Aufgaben der größer angelegten Impfeinsätze und mobiler Impfungen werden die Städten und Kreise künftig „Koordinierende Covid-Impfeinheiten“ (KoCI) vorhalten.
Können Kinder geimpft werden?
Die Impfstoffe von BioNTech und Moderna sind für Personen ab 12 Jahren zugelassen.
Die „Ständige Impfkommission“ (STIKO) empfiehlt seit dem 16. August 2021 eine Impfung gegen das Coronavirus ausdrücklich auch für alle 12- bis 17-Jährigen. Nach sorgfältiger Bewertung neuer wissenschaftlicher Beobachtungen und Daten kommt die STIKO zu der Einschätzung, dass nach gegenwärtigem Wissensstand die Vorteile der Impfung gegenüber dem Risiko von sehr seltenen Impfnebenwirkungen überwiegen. Für jüngere Kinder unter 12 Jahren gibt es derzeit noch keinen zugelassenen Impfstoff.
Die Impfangebote sollen vorzugsweise in den Impfzentren unterbreitet werden; die Schulen werden von den Impfzentren entsprechend informiert.
Bei den Impfungen für 12- bis 17-Jährige in den Impfzentren soll die Impfung unverändert nach ärztlicher Aufklärung zum Nutzen und Risiko erfolgen. Die Aufklärung und Beratung kann dabei sowohl durch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie durch Hausärztinnen und -ärzte erfolgen. Bei der Impfung von Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren ist die Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Mit Blick auf die mobilen Impfangebote für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II an allgemeinbildenden Schulen müssen zur Durchführung der Impfung die von einem Sorgeberechtigten unterschriebenen Einwilligungs- und Aufklärungsbögen vorliegen, sofern Schülerinnen oder Schüler das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf die Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person kann in diesem Rahmen verzichtet werden.
Wer gilt als geimpft, wer gilt als genesen?
Als geimpft oder genesen gilt, wer eine vollständige Impfung bzw. die Genesung belegen kann. Dies geschieht durch:
- den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff – durch den Eintrag im Impfpass oder den digitalen Impfnachweis, oder
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses (Nukleinsäurenachweis mittels PCR, PoC-PCR etc.), das mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses (s. oben) in Verbindung mit dem Nachweis einer verabreichten Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
Hintergrund: Innerhalb der ersten sechs Monate nach der Infektion wird von einer ausreichenden Immunisierung ausgegangen; danach, also nach mehr als sechs Monaten, ist eine zusätzliche Impfdosis erforderlich.
Fragen zu Bürgerdiensten
Ist das Rathaus wieder wie gewohnt geöffnet und welche Regelungen muss ich beachten?
Wichtige Information für den Besuch der Stadtverwaltung, Stadtinformation und Stadtbücherei
Die Einlass-Regelungen für den Besuch des Rathauses und aller Nebenstellen wurden wegen der Änderungen der Coronaschutzmaßnahmen neu festgelegt.
Ein Besuch im Rathaus (Stadtverwaltung) ist weiterhin erst nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Außerdem sind alle Besucherinnen und Besucher des Rathauses Bad Honnef sowie seiner Nebenstellen inklusive Stadtinformation und Stadtbücherei grundsätzlich aufgefordert, eine vollständige Immunisierung gegen das Corona-Virus SARS-COVID19 (Impfung oder Genesung) oder eine entsprechende Testung (3G-Regel) nachzuweisen.
Getestete Personen im Sinne der Corona-Schutzverordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Es wird gebeten, den Mitarbeitenden der Verwaltung unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen.
Darüber hinaus werden alle Besucherinnen und Besucher daran erinnert, dass es notwendig ist, während des Besuchs eine Maske zu tragen und die Abstandsregeln zu beachten.
Fragen zum öffentlichen Leben
Welche Regeln gelten im Einzelhandel?
Für Ladengeschäfte und Märkte gelten keine Zugangsbeschränkungen mehr. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet.
Ladeninhaber können das Tragen einer Maske zur Bedingung für den Zutritt zum Geschäft machen.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten?
Private Zusammenkünfte können unabhängig vom Impfstatus der Beteiligten wieder ohne zahlenmäßige Begrenzung stattfinden.
Gibt es weiter eine Maskenpflicht?
Bestehen bleiben Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose, Justizeinrichtungen) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht auch im Öffentlichen Personennahverkehr.
Was bedeutet die 3G-Regel?
Vollständig Geimpften und Genesenen stehen die Einrichtungen und Angebote, die der 3G-Regel unterfallen, offen. Alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, müssen nachweislich negativ getestet sein. Anerkannt werden PCR-Tests, die nicht älter sind als 48 Stunden, und Schnelltests, die nicht älter sind als 24 Stunden.
Sind bei der Nutzung von 3G- und 2G+-Angeboten Testungen vor Ort möglich?
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht fachkundigen geschulten Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des fachkundigen oder geschulten Trainers/Übungsleiters.
Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen.
Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung. Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und muss durch den jeweiligen Betreiber nicht kostenfrei angeboten werden.
Was gilt für Menschen, die nicht geimpft werden dürfen?
Für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, werden wie immunisierte Personen behandelt, wenn sie über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest oder einen von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test verfügen.
Wie wird die Einhaltung der Corona-Regeln überhaupt kontrolliert?
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber, wobei auch ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweisdokument vorgenommen wird. Es besteht deshalb für die Nutzer, Kunden, Besucher usw. die Pflicht zum Mitführen und Vorzeigen des jeweiligen Nachweises samt amtlichem Ausweispapier.
Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt es ersatzweise, dass sie ihre Identität erklären oder durch das Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches glaubhaft machen.
Personen, die den erforderlichen Impf-/Test-Nachweis und Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung auszuschließen.
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.
Fragen zu Hilfen für Unternehmen, Händler, Dienstleister und Kulturschaffende
Welche finanziellen Hilfen können mir geboten werden?
Die Bundesregierung hat seit Beginn der Pandemie verschiedene Maßnahmenpaket erlassen, mit dem Betrieben und Unternehmen in einer eventuell existenzgefährdenden Situation unter die Arme gegriffen werden soll. So können z.B. die Möglichkeit der Steuerstundung oder auch der Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes interessante Hilfsmittel sein. Für mehr Informationen folgen Sie bitte diesem Link.
Informationen zu Corona-Hilfen seitens der IHK Bonn/Rhein-Sieg finden Sie unter folgendem Link.
Eine Übersicht der Finanzierungs-Instrumente für alle Unternehmen und die entsprechenden Ansprechpartner finden Sie auf den laufend aktualisierten Informationsportalen des Landes NRW oder des Rhein-Sieg-Kreises.
Was passiert mit dem Unternehmen/dem Betrieb, wenn ich selbst oder ein Mitarbeiter Corona habe/hat oder unter Quarantäne stehe/steht?
In diesen Fällen greift das Infektionsschutzgesetz.
Für mehr Informationen folgen Sie bitte diesem Link.
Weitergehende Informationen, Risikobewertungen und Vorsichtsmaßnahmen in Ihrem Betrieb für den Umgang mit Covid-19 gibt auch das Informationsportal der IHK Bonn/Rhein-Sieg.