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Fragen und Antworten

  • Fragen zum allgemeinen Verhalten
  • Fragen zur Corona-Schutzimpfung
  • Fragen zu Schulschließung und Kinderbetreuung
  • Fragen zu Bürgerdiensten
  • Fragen zum öffentlichen Leben
  • Fragen zu Hilfen für Unternehmen, Händler, Dienstleister und Kulturschaffende
  • Fragen zur Unterstützung und Verpflegung von Hilfebedürftigen

Fragen zum allgemeinen Verhalten

Wie lautet die Corona-Formel?

Richtiges Verhalten bremst oder verhindert sogar einen weiteren Anstieg der Infektionen. Zu der bereits bekannten AHA-Formel sind jetzt zwei weitere wichtige Buchstaben und damit verbundene Aktionen hinzugekommen. Hier erfahren Sie, was die Abkürzungen bedeuten:

A = Abstandsregeln einhalten
H = Hygieneregeln beachten
A = Alltagsmasken tragen

+

L = Lüften Sie regelmäßig

+

A = Corona-Warn-App nutzen

Weitere Tipps für schützende Maßnahmen finden Sie hier: https://www.infektionsschutz.de

Welche Symtome treten bei Corona auf?

Corona-Patienten klagen besonders häufig über Fieber und Husten. Eine Auflistung der gängigsten Symptome bei Corona können Sie hier sehen:

https://www.rki.de/SharedDocs/Bilder/InfAZ/neuartiges_Coronavirus/Abbildung1_Erregersteckbrief.jpg?__blob=normal&v=3

Was sollte ich bei Verdacht auf Corona tun?

Kontaktieren Sie bei gesundheitlichen Beschwerden mit Grippesymptomatik telefonisch Ihren Hausarzt. Dieser entscheidet über eine Behandlung in der Praxis oder zu Hause. Ist der Hausarzt nicht erreichbar, hilft der kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter der deutschlandweit kostenlosen Rufnummer 116117. Über diese Hotline werden Auskünfte erteilt, im Zweifel kommt der Bereitschaftsarzt auch nach Hause und führt die Behandlung dort durch.

ACHTUNG: Bitte rufen Sie NICHT den Notruf 112 an – dieser steht für lebensbedrohliche Erkrankungen (Herzinfarkt, Schlaganfall), Feuer und Unfälle zur Verfügung und muss für diese unbedingt freigehalten werden.

Wo kann ich mich weiter informieren?

Um sich umfangreich und seriös zu informieren legen wir Ihnen diese offiziellen Websites nahe:

  • https://www.rki.de
  • https://www.bundesgesundheitsministerium.de

Fragen zur Corona-Schutzimpfung

Ab wann kann ich einen Impftermin vereinbaren?

Ab 25. Januar 2021 können Menschen über 80 Termine vereinbaren. Telefonisch von 8 bis 22 Uhr unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 116 117 01 der Kassenärztlichen Vereinigung. Außerdem können Termine ab 25. Januar 2021 über die Internetseite www.116117.de gebucht werden

Wie laufen die Impfungen im Land NRW

Nordrhein-Westfalen ist auf die Corona-Schutzimpfung vorbereitet. Das Land organisiert den Gesamtprozess des Impfens einschließlich der Logistik für die Impfstoffe im Land und die Bereitstellung des Impfzubehörs (Spritzen, Kanülen). Dazu gehört unter anderem die Verteilung der Impfstoffe bis hin zu den Impfzentren vor Ort. Hier finden Sie alle Informationen des Landes NRW zum Thema Corona-Schutzimpfung gebündelt.

Weitere Informationen finden Sie ausserdem auf den Seiten des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW.

Wo ist das Impfzentrum des Rhein-Sieg Kreises

Der Rhein-Sieg-Kreis hat ein Impfzentrum in der Asklepios Kinderklinik in Sankt Augustin eingerichtet. Damit hat er die Vorgabe des Landes NRW für alle Kreise und kreisfreien Städte umgesetzt, in kürzester Zeit ein Impfzentrum inklusive mobiler Impfteams zu installieren. Informationen finden Sie hier.

Fragen zu Schulschließung und Kinderbetreuung

Wo finde ich generelle Informationen?

Grundsätzlich finden Sie Informationen zu diesen Themen unter folgendem Link.

Welche Regelungen gelten für die Primarstufe (Grund- und Förderschulen)?

Ab Montag, den 22. Februar 2021, wird der Unterricht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Primarstufe in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen. Dabei sind folgende Rahmenvorgaben zu beachten:

  • Alle Schülerinnen und Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.
  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten auch im Wechselmodell die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.
  • In den Präsenzphasen des Unterrichts sollte nach Möglichkeit der Unterricht in Deutsch, Mathematik sowie der Sachunterricht im Vordergrund stehen. Grundsätzlich können jedoch alle Fächer sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erteilt werden.
  • Bei den festzulegenden Intervallen zwischen Präsenz- und Distanzunterricht erhalten die Schulen Gestaltungsspielräume und treffen die dafür notwendigen Abstimmungen wie z.B. beim Schülerspezialverkehr mit dem Schulträger.
  • Angebote des Offenen Ganztags werden noch nicht regelhaft aufgenommen.
  • Zeitintervalle, bei denen Schülerinnen und Schüler länger als eine Woche lang keinen Präsenzunterricht erhalten, sind unzulässig.
  • Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells trifft die Schulleitung. Sie informiert hierbei die Schulkonferenz und die Schulaufsicht.
  • Für Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern an den Tagen des Distanzunterrichtes keine Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in den Räumen der Schule oder anderen vom Schulträger bereitgestellten Räumen zu gewährleisten. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich (Formular siehe Anlage).
  • Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. Betreuungsvertrag zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne OGS- bzw. Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden. Individuelle Regelungen können vor Ort getroffen werden.
  • Die regelmäßige Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist anzustreben. Ausnahmen können vor Ort entschieden werden.
  • Es sollen möglichst konstante Betreuungsgruppen gebildet werden, Gruppenzusammensetzungen sind zu dokumentieren. Es ist möglich, dass die Kinder, die an den Betreuungsangeboten teilnehmen, durch die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung pro Tag zwei feste Bezugsgruppen haben.
  • Die erweiterte Betreuung – auf Initiative der Schule – kann weiterhin stattfinden. Das heißt, die Schule bietet Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, an, ihre Aufgaben in der Betreuung zu erledigen. Hierbei sollten insbesondere Schülerinnen und Schüler der ersten und vierten Klasse in den Blick genommen werden.
  • Im Ganztag beschäftigtes Personal anderer Träger kann nach Absprache auch in der Begleitung des Distanzunterrichts in den Räumen der Schule bzw. in der pädagogischen Betreuung eingesetzt werden.

Welche Regelungen gelten für weiterführende allgemeinbildende Schulen?

  • Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in einer Abschlussklasse befinden, werden auch nach dem 22. Februar 2021 vorerst noch auf Distanz unterrichtet.
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 wird auf Antrag der Eltern weiterhin eine pädagogische Betreuung ermöglicht.
  • Auf Initiative der Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern aller Klassen, die zu Hause aus unterschiedlichen Gründen nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, weiterhin angeboten werden, ihre Aufgaben unter Aufsicht in den Räumen der Schule zu bearbeiten (erweiterte Betreuung).

Regelungen für die Abschlussklassen

Allen Schülerinnen und Schülern, die vor Prüfungen stehen und die einen erfolgreichen Abschluss ihrer bisherigen Schullaufbahn anstreben, wird eine Rückkehr in den Präsenzunterricht ermöglicht. Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen ist grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts auch in voller Klassenstärke möglich. Mit dem Ziel der Kontaktreduzierung können Klassen und Lerngruppen jedoch auch geteilt werden, falls hierzu die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ziel bleibt es, eine ausreichende und gute Vorbereitung auf Abschlussprüfungen im Rahmen des hierzu notwendigen Präsenzunterrichts zu sichern. Für die Schülerinnen und Schüler kann es zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kommen. Auch ein Hybrid-Unterricht ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen, möglich. Modelle zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht finden Sie in den Handreichungen zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht.

Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

  • Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.
  • Alle Schülerinnen und Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.
  • Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.

Bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für die Abschlussklassen können die Schulen unter Beachtung der nachfolgenden Punkte eigene Gestaltungsspielräume nutzen.

Wird die Kindertagesbetreuung schließen?

Ab dem 22. Februar sind alle Kinder eingeladen, die Kindertagesbetreuung zu nutzen.

Aufgrund der aktuellen Lage der Corona-Pandemie wird landesweit mit festen Gruppen gearbeitet. Der vertraglich zwischen Familien und Einrichtungen vereinbarte Betreuungsumfang reduziert sich grundsätzlich um 10 Stunden (von 45 auf 35, von 35 auf 25, von 25 auf 15 Stunden). In der Kindertagespflege bleibt es grundsätzlich bei dem bisher gebuchten Umfang.Gilt das aktuelle Betreuungsangebot nur für Eltern in systemrelevanten Berufen?

Nein. Eine Betreuung ist grundsätzlich für alle Kinder möglich, wenn sie unabdingbar notwendig ist.

Wird der Betreuungsumfang reduziert?

Bei Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen. Auch bei Eltern, die dem dringenden Appell ihre Kinder selbst zu betreuen nicht nachkommen können, wird der Betreuungsumfang reduziert. Der vertraglich zwischen Familien und Einrichtungen vereinbarte Betreuungsumfang wird um jeweils 10 Stunden reduziert (von 45 auf 35, von 35 auf 25, von 25 auf 15 Stunden).

Was ist mit den Elternbeiträgen?

Im Monat Februar 2021 erhebt die Stadt Bad Honnef keine Elternbeiträge für die Bildungs- und Betreuungsangebote in den Kindertageseinrichtungen (Kita), der Kindertagespflege, den Einrichtungen des offenen Ganztages an Grundschulen (OGS) und Sibi-Plus. Das hat der Rat der Stadt Bad Honnef per Dringlichkeitsentscheidung am 12.01.2021 beschlossen. Dabei handelt es sich um die Elternbeiträge für den Monat Januar 2021. Die Elternbeiträge waren im Januar 2021 bereits eingezogen, bevor die Stadt Bad Honnef über die Verfahrensweise des Landes offiziell informiert wurde. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wird deshalb im Februar 2021 auf die Elternbeiträge verzichtet. Weitere mögliche Beitragsbefreiungen werden bei entsprechenden Regelungen im Land NRW ebenfalls nachgelagert umgesetzt.

Auch in der Folgezeit, so lange Schulen und Kitas wegen der Corona-Pandemie geschlossen bleiben und ein Regelbetrieb mit Ausnahme der Notbetreuung eingeschränkt ist, kann es also zu einem weiteren Verzicht auf die Erhebung der Elternbeiträge kommen. Für den Monat Februar 2021 würde es somit im Folgemonat März zu einer entsprechenden Verrechnung oder Aussetzung der Erhebung kommen. Voraussetzung dafür ist eine erneute Vereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) mit den Spitzenverbänden der Kreise, Städte und Kommunen in NRW.

Die Stadt Bad Honnef möchte hiermit in der für die Familien stark belastenden Zeit des „Distanzlernens“ und der eingeschränkten Förderung und Betreuung von Kindern in vorschulischen Bildungseinrichtungen einen Beitrag zur Entlastung leisten.

Fragen zu Bürgerdiensten

Ist das Rathaus wieder wie gewohnt geöffnet?

Seit dem 26. Oktober ist der Zugang zum Rathaus für Bürgerinnen und Bürger wieder eingeschränkt.
Persönliche Besuche im Rathaus sind, wie bereits im Frühjahr praktiziert, nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Hierzu wird unter der Rufnummer 02224/184-0 die entsprechende Möglichkeit bereitgestellt.
Die Bürgerbüros sind nur noch und ausschließlich für unaufschiebbare Angelegenheiten erreichbar, sofern vorab ein telefonischer Termin unter 02224 / 184-251 (Stadtmitte) oder 02224 / 80764 (Aegidienberg) vereinbart und bestätigt wurde.

Welche Besuchsregeln muss ich beachten?

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten ab sofort (26. Oktober 2020) folgende Besucherregelungen im Rathaus Bad Honnef:

  • Maskenpflicht
    In dem Wartebereich, in den Treppenhäusern und in den Fluren des Rathauses besteht Maskenpflicht. Bitte halten Sie Abstand zu anderen Rathausbesuchern.
  • Anmeldung
    Rathausbesucherinnen und Besucher haben sich bei einem festen Termin nach Absprache an der Information anzumelden und ihr Anliegen bzw. ihren Kontakt im Rathaus zu benennen.
  • Gleichzeitig haben die Besucher sich in die ausliegenden Kontaktlisten einzutragen und die notwendigen Kontaktdaten zu hinterlassen.
  • Ein direkter Durchgang zu den entsprechenden Ansprechpartnern im Hause ist nicht gestattet.
  • Abholung
    Die Beschäftigten der Information benachrichtigen den zuständigen Ansprechpartner, der die Besucherinnen und Besucher in der Wartezone abholt.
  • Nach dem Besuch im Rathaus werden Sie von den Beschäftigten zum Ausgang begleitet.

Seit dem 26. Oktober ist der Zugang zum Rathaus für Bürgerinnen und Bürger wieder eingeschränkt. Persönliche Besuche im Rathaus sind, wie bereits im Frühjahr praktiziert, nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Hierzu wird unter der Rufnummer 02224/184-0 die entsprechende Möglichkeit bereitgestellt. Die Bürgerbüros sind nur noch und ausschließlich für unaufschiebbare Angelegenheiten erreichbar, sofern vorab ein telefonischer Termin unter 02224 / 184-251 (Stadtmitte) oder 02224 / 80764 (Aegidienberg) vereinbart und bestätigt wurde.

Wie kann ich einen Termin im Rathaus vereinbaren?

Termine können über das Bürgertelefon unter 02224 – 184 0 oder per Mail an info@bad-honnef.de angefragt werden.

Sind die Bürgerbüros weiterhin geöffnet?

Die Bürgerbüros sind nur noch und ausschließlich für unaufschiebbare Angelegenheiten erreichbar, sofern vorab ein telefonischer Termin unter 02224 / 184-251 (Stadtmitte) oder 02224 / 80764 (Aegidienberg) vereinbart und bestätigt wurde.

Bitte beachten Sie, dass in den Räumlichkeiten der Bürgerbüros die Pflicht zum Tragen einer „Mund-Nase-Bedeckung“ gilt.

Die Beurkundung von Geburten und Sterbefällen und andere unaufschiebbare Angelegenheiten findet nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt unter den Tel. 02224/184-124, 184-125 oder 184-126.

Finden Bestattungen weiterhin statt?

Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden.

Bei Beerdigungen gilt auch bei erhöhten Inzidenzwerten aufgrund der besonderen Situation keine feste Personenobergrenze, dafür aber ab 17. Oktober künftig wieder generell eine Maskenpflicht. Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen wie auch bei standesamtlichen Trauungen weiterhin eine Ausnahme von der Abstandspflicht.

Hat die Stadtbücherei geöffnet?

Die Räume der Stadtbücherei und der Stadtinfo werden für Publikumsverkehr geschlossen. Stattdessen wird ab Mittwoch, 16.12.2020 bis auf Weiteres ein Abholservice für zuvor bestellte Medien eingerichtet. Außerdem wird die Möglichkeit der Onlineausleihe angeboten.

Weitere Informationen finden Sie HIER

Hier gehts zum Online-Medien-Katalog der Stadtbibliothek Bad Honnef.

Kontakt für Bestellungen:
Stadtbücherei Bad Honnef
stadtbuecherei@bad-honnef.de
(0 22 24) 184-172

Fragen zum öffentlichen Leben

Was gilt beim Kontaktverbot?

Bis zum 07. März 2021 gilt:

Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
Die bisherigen Ausnahmen für den Mindestabstand gelten weitestgehend unverändert fort und stehen in § 2 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung. Ausgenommen sind demnach u.a. spielende Kinder auf einem Kinderspielplatz, die Nutzung des ÖPNV (dort sind medizinische Masken zu tragen) oder die Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.
Auch die Nutzung ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel auf dem Weg zu Impfzentren stellt eine Ausnahme im Sinne der Coronaschutzverordnung dar.

Wann und wo gilt die Maskenpflicht?

Es gilt an bestimmten Orten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken der Norm EN 14683 (muss auf der Verkaufsverpackung angegeben sein) oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 und Masken höheren Standards – jeweils aber ohne Ausatemventil. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands

  • in Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen,
  • im ÖPNV – auch an Bahnhöfen und Haltestellen
  • bei der Nutzung ehrenamtlicher und kommunaler Fahrdienste zum Beispiel auf dem Weg zu Impfzentren
  • bei zulässigen Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen nach § 6 und 7 der Coronaschutzverordnung
  • während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht zudem auch für die ab 1. März 2021 mögliche Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen.
Nach Bundesrecht (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021) besteht auch am Arbeitsplatz die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske dort, wo kein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die medizinischen Masken zur Verfügung zu stellen.
Die Maskenpflicht (mindestens Alltagsmaske) gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen, wobei hier das Tragen einer Alltagsmaske weiterhin ausreichend ist:

  • in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
  • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  • auf dem gesamten Grundstück von Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen sowie auf Zuwegen in einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang des Geschäfts.

Wo gilt in Bad Honnef die Maskenpflicht?

Wo gilt die Maskenpflicht?
Ab dem 23.10.2020 wird in der Fußgängerzone sowie an Orten mit engen Begegnungen eine Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckungen angeordnet wird. Eine Auflistung der betroffenen Straßen, Straßenabschnitte, Plätze und Begegnungsorte veröffentlicht die Stadt Bad Honnef in einer entsprechenden Allgemeinverfügung im Amtsblatt sowie auf einen Blick hier: Übersichtskarte Straßenzüge Mundschutz

Hier die Übersicht der entsprechenden Straßen:

  • Hauptstraße zwischen Weyermannallee und Linzer Straße
  • Markt
  • Kirchstraße von Kirchplatz bis Am Saynschen Hof
  • Kirchplatz
  • Rommersdorfer Straße zwischen Bergstraße und Frankenweg
  • Bergstraße zwischen Rommersdorfer Straße und Reichenberger Straße
  • Schülgenstraße
  • Bernhard-Klein-Straße zwischen Rommersdorfer Straße und Schülgenstraße
  • Königin Sophie Straße zwischen Hauptstr. und Bismarckstr.
  • Am Feuerschlößchen
  • Bismarckstraße zwischen Am Feuerschlößchen und Rommersdorfer Straße
  • Bahnhofstraße zwischen Haupstraße und Steinstraße
  • Menzenberger Straße zwischen Kucksteinstraße und Schulstraße
  • Schulstraße zwischen Menzenberger Straße und Kucksteinstraße
  • Bushaltestellen, Straßenbahnhaltestellen sowie Bahnhöfe

Was gilt bei Kindern in Bezug auf die Maskenpflicht?

Weiterhin gilt, dass Kinder bis zum Schuleintritt von der Maskenpflicht ausgenommen sind. Wenn Kindern unter 14 Jahren eine medizinische Maske nicht richtig passt, genügt eine Alltagsmaske auch an den Orten, an denen an sich eine medizinische Maske vorgeschrieben ist.

Wann dürfen Friseure und nichtmedizinische Fußpfleger wieder öffnen? Was gilt für andere Dienstleistungen?

Ab dem 1. März dürfen Fußpflege- und Friseurdienstleistungen wieder angeboten und in Anspruch genommen werden. Vor dem Hintergrund der Bedeutung für die Körperhygiene sind gerade ältere Menschen auf diese Dienstleistungen nach so langer Zeit dringend angewiesen. Einrichtungen für andere nicht medizinisch erforderliche Dienstleistungen, wie Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios, bleiben dagegen bis zum 7. März geschlossen, da die genannten besonderen Ausnahmegründe hier nicht vorliegen.

Gibt es eine Homeoffice-Pflicht?

Das Bundesarbeitsministerium hat eine Verordnung erlassen (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021), die vorsieht, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten überall da Homeoffice ermöglichen müssen, wo es möglich ist. Dadurch sollen Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Die Verordnung wird zeitnah in Kraft treten.

Sind Veranstaltungen und Versammlungen noch erlaubt?

Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind bis zum 7. März 2021 untersagt.
Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen oder Blutspenden)
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, Gesellschaften, Parteien, Vereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht digital durchgeführt werden können
  • Beerdigungen
  • standesamtliche Trauungen
  • Gottesdienste.

Was passiert mit Kultureinrichtungen?

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind bis zum 7. März 2021 untersagt. Dasselbe gilt für den Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen. Nur Autokinos mit einem Abstand von 1,5 Metern zwischen den Fahrzeugen dürfen betrieben werden.

Welche Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung gibt es?

Kirchen und Religionsgemeinschaften entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen zur Religionsausübung in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden.
Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer Alltagsmaske auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang.

Die von Dachverbänden gemäß § 1 Abs. 3 der Corona-Schutzverordnung von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung sollen der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt werden. Hierzu können sich AUSSCHLIESSLICH KIRCHEN UND ANDERE RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN per Email wenden an: Referat_I_B3@stk.nrw.de.

Gemeinden, die einem Dachverband angehören, sind gehalten, ihre Schutzkonzepte innerhalb des jeweiligen Dachverbandes abzustimmen. Schutzkonzepte von verbandsfreien Gemeinden/Religionsgemeinschaften sind der zuständigen Kommune vorzulegen.

Welche Einrichtungen/Lokalitäten sind geschlossen?

Bis zum 7. März 2021 untersagt ist der Betrieb von

  • Schwimm- und Spaßbädern, Sonnenstudios, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos, Tierparks, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen
  • Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
  • Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen.

In Wettannahmestellen und Wettbüros ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig.

Welche Regelungen gelten für Restaurants/Kantinen?

Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen, dies gilt nun grundsätzlich auch für Kantinen und Mensen.

Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.

Welche Regelungen gelten im Einzelhandel?

Ja. Der Einzelhandel bleibt bis zum 7. März geschlossen. Ausgenommen davon sind: Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Lebensmittelwochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, Großhandel (für Großhandelskunden), die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (Tafeln).

Dürfen Bau- und Gartenmärkte öffnen?

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist grundsätzlich weiterhin nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig.
Eine Ausnahme gilt für den Verkauf von Schnittblumen und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen sowie für Gemüsepflanzen und Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln etc.): Diese Waren einschließlich Zubehör dürfen von Bau- und Gartenmärkten auch an Privatleute verkauft werden. Die Bau- und Gartenmärkte müssen den Verkauf an Privatleute aber ausschließlich auf diese Waren begrenzen und dürfen keine anderen Sortimente verkaufen.

Was gilt für den Verkauf von Blumen, Gemüsepflanzen und Saatgut?

Einzelhandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie unmittelbares Zubehör (Übertöpfe und so weiter) verkaufen, durften schon bislang öffnen. Ab dem 22. Februar dürfen diese Geschäfte auch Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen.

Ist Versandhandel und die Abholung von Waren durch Kunden möglich?

Ja. Der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren ist weiterhin zulässig. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Welche Lebensmittelhändler bieten Liefermöglichkeiten?

  • Kiezkaufhaus, Kirchstr. 1a, 53604 Bad Honnef, 53604 Bad Honnef, Tel.: 02224 – 187 6339, kiezkaufhaus-badhonnef.de
  • Lebensmittelladen „Nah und Frisch“, Kapellenstraße 8, 53604 Bad Honnef, Tel.: 02224 3192
  • Rheinland Korb, Fahrhofstraße 5, 53639 Königswinter, Tel.: 02244 877 88 50
  • Vorteil Center, Anton-Limbach-Straße 3, 53572 Unkel, Tel.: 02224 901200
  • Ihr Frischmarkt, Bahnhofstraße 4, 53639 Königswinter, Tel.: 02223/90 70 956
  • Obst Beckhaus, Röhfeldstraße 21, 53115 Bonn, Tel.: 0228/2424315
  • Kai´s Food Box, Kolpingstraße 1, 56598 Rheinbrohl, Tel.: 0157-34544508, bestellung@gc-consulting.eu
  • Wildkammer Siebengebirge, Karl Simrock Str. 17, 53604 Bad Honnef, Tel.: 0172-2000540,  info@gourmet-wildfleisch.de

Welche Regelungen gelten bei der Beherbergung und bei der Einreise?

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Keine privaten Übernachtungen sind geschäftliche/dienstliche Übernachtungen.

Bitte beachten Sie bei der Einreise nach NRW die aktuellen Bestimmungen der Landesregierung.

Was gilt für Freizeit- und Amateursport?

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist grundsätzlich auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.

Ab dem 22. Februar 2021 wieder zulässig ist aber der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Dies gilt beispielsweise für Sportplätze, Leichtathletikanlagen, Tennisplätze im Freien oder Golfplätze. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben dürfen, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen sind auch Joggen, Walken und andere Sportarten außerhalb von Sportanlagen weiterhin zulässig.

Fragen zu Hilfen für Unternehmen, Händler, Dienstleister und Kulturschaffende

Welche finanziellen Hilfen können mir geboten werden?

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket erlassen, mit dem Betrieben und Unternehmen in einer eventuell existenzgefährdenden Situation unter die Arme gegriffen werden soll. So können z.B. die Möglichkeit der Steuerstundung oder auch der Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes interessante Hilfsmittel sein. Für mehr Informationen folgen Sie bitte diesem Link.

Eine zeitliche Übersicht, wann welche Hilfe beantragt werden kann, finden Sie in folgender Grafik der IHK Bonn/Rhein-Sieg.

Informationen zur Corona-Hilfe der KfW finden Sie unter folgendem Link.

Informationen zu Corona-Hilfen seitens der IHK Bonn/Rhein-Sieg finden Sie unter folgendem Link.

Eine Übersicht der Finanzierungs-Instrumente für alle Unternehmen und die entsprechenden Ansprechpartner finden Sie auf den laufend aktualisierten Informationsportalen des Landes NRW oder des Rhein-Sieg-Kreises.

Zu den FAQ bezüglich der Novemberhilfen geht es HIER

Was passiert mit dem Unternehmen/dem Betrieb, wenn ich selbst oder ein Mitarbeiter Corona habe/hat oder unter Quarantäne stehe/steht?

In diesen Fällen greift das Infektionsschutzgesetz.
Für mehr Informationen folgen Sie bitte diesem Link.

Weitergehende Informationen, Risikobewertungen und Vorsichtsmaßnahmen in Ihrem Betrieb für den Umgang mit Covid-19 gibt auch das Informationsportal der IHK Bonn/Rhein-Sieg.

Checkliste für Unternehmen

Einen kompakten Überblick über die möglichen Hilfen auf nationaler Ebene sowie über konkrete Optionen der Bad Honnefer Wirtschaftsförderung liefert die CHECKLISTE der Stadt Bad Honnef.

Fragen zur Unterstützung und Verpflegung von Hilfebedürftigen

Wer ist hilfebedürftig?

Bad Honnefer Bürger, die

  • zur Risikogruppe für das Corona-Virus zählen,
  • unter Quarantäne gesetzt wurden,
  • aus gesundheitlichen Gründen ihre Wohnung nicht verlassen können.

 

Wer kann helfen und wo melde ich mich für Hilfe an?

Alle Interessenten/innen, die

  • mobil und zeitlich flexibel sind
  • gerne in dieser Krisenzeit helfen möchten
  • selbst nicht zur Risikogruppe zählen
  • Senioren am Telefon betreuen/beraten/moralisch unterstützen

melden sich gerne unter:
Telefon: 02224 184 185 oder 02224 184 198

E-Mail: sozial@bad-honnef.de

Erreichbarkeit: Montag bis Mittwoch 8:00 bis 16:00 Uhr / Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr / Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr

Wo muss ich mich melden, wenn ich hilfebedürftig bin?

Wer Hilfe benötigt wendet sich bitte

  • per E-Mail an sozial@bad-honnef.de oder
  • während der Öffnungszeiten telefonisch an den Fachdienst Soziales und Asyl:
    02224 184-198 (Jessika Voß) oder 02224 184-185 (Felix Trimborn).

Wie ist der weitere Ablauf?

  • Die Mitarbeiter der Stadt nehmen mit jedem Hilfebedürftigen und Helfer persönlich Kontakt auf, beraten ihn individuell und
    nehmen die wichtigsten Rahmendaten (Kontaktdaten, erforderliche Hilfe etc.) auf. Hier werden auch datenschutzrechtliche
    Bedingungen geklärt.
  • Helfer und Hilfebedürftige erhalten ein Schreiben mit den wichtigsten Informationen (vertrauensschaffende Maßnahmen,
    Infektionsschutzmaßnahmen etc.).
  • Der Helfer erhält von den Mitarbeitern der Stadt Bad Honnef die Kontaktdaten eines Hilfebedürftigen und nimmt mit diesem
    Kontakt auf.
  • Geht es um einen Einkauf: Der Hilfebedürftige und der Helfer treffen sich mit dem nötigen Sicherheitsabstand vor der Haustüre des Hilfsbedürftigen. Einkaufszettel und Geld werden entgegengenommen, der Erhalt des Geldes wird quittiert. Im Einzelfall ist auch eine andere Vorgehensweise beispielweise über Online-Banking möglich.
  • Nach dem Einkauf findet die Übergabe der Lebensmittel sowie des Restgeldes und der Quittung ebenfalls vor der Haustüre statt.

Welche Lebensmittelhändler aus der Region liefern aus?

  • Kiezkaufhaus, Kirchstr. 1a, 53604 Bad Honnef, 53604 Bad Honnef, Tel.: 02224 – 187 6339, kiezkaufhaus-badhonnef.de
  • Lebensmittelladen „Nah und Frisch“, Kapellenstraße 8, 53604 Bad Honnef, Tel.: 02224 3192
  • Rheinland Korb, Fahrhofstraße 5, 53639 Königswinter, Tel.: 02244 877 88 50
  • Vorteil Center, Anton-Limbach-Straße 3, 53572 Unkel, Tel.: 02224 901200
  • Ihr Frischmarkt, Bahnhofstraße 4, 53639 Königswinter, Tel.: 02223/90 70 956
  • Obst Beckhaus, Röhfeldstraße 21, 53115 Bonn, Tel.: 0228/2424315
  • Kai´s Food Box, Kolpingstraße 1, 56598 Rheinbrohl, Tel.: 0157-34544508, bestellung@gc-consulting.eu

Angaben ohne Gewähr.

Weitere Inforamationen rund um Ihren Einkauf finden Sie in der Bad Honnefer Einkaufswelt

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