Ja. Der Einzelhandel bleibt bis zum 7. März geschlossen. Ausgenommen davon sind: Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Lebensmittelwochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, Großhandel (für Großhandelskunden), die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (Tafeln).
Dürfen Bau- und Gartenmärkte öffnen?
Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist grundsätzlich weiterhin nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig.
Eine Ausnahme gilt für den Verkauf von Schnittblumen und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen sowie für Gemüsepflanzen und Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln etc.): Diese Waren einschließlich Zubehör dürfen von Bau- und Gartenmärkten auch an Privatleute verkauft werden. Die Bau- und Gartenmärkte müssen den Verkauf an Privatleute aber ausschließlich auf diese Waren begrenzen und dürfen keine anderen Sortimente verkaufen.
Was gilt für den Verkauf von Blumen, Gemüsepflanzen und Saatgut?
Einzelhandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie unmittelbares Zubehör (Übertöpfe und so weiter) verkaufen, durften schon bislang öffnen. Ab dem 22. Februar dürfen diese Geschäfte auch Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen.
Ist Versandhandel und die Abholung von Waren durch Kunden möglich?
Ja. Der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren ist weiterhin zulässig. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.