BAUEN

Baurechtliche Verfahren

(alle Formulare siehe unten)

Dienstleistungen und Zuständigkeiten

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist zunächst grundsätzlich genehmigungspflichtig, der Abbruch bestimmter baulicher Anlagen anzeigepflichtig.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht sowie erste Informationen, Ansprechpartner und die erforderlichen Formulare finden Sie in den nachfolgenden Bereichen.

Bauvoranfrage

Bestehen Zweifel, ob die von Ihnen beabsichtigte Baumaßnahme auf dem dafür vorgesehenen Grundstück genehmigungsfähig ist, können Sie einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides stellen. Dieser kann sowohl planungsrechtliche als auch konkrete bauordnungsrechtliche Fragen beinhalten.

Für eine Voranfrage sind nur die zur Beantwortung der Fragestellung notwendigen Unterlagen einzureichen. Hiermit können Sie sich finanzielle Aufwendungen ersparen, da im Gegensatz zum Bauantrag nicht sämtliche Bauvorlagen eingereicht werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass ein positiver Vorbescheid keinesfalls eine Baugenehmigung ersetzt.

Die rechtliche Grundlage basiert auf § 77 BauO NRW.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens prüft der FD 3-63 Bauordnung nur einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Die Einhaltung des übrigen materiellen Baurechts ist verstärkt von Ihrem Architekten und weiteren Sachverständigen (z.B. Statikerin oder Statiker) sicherzustellen.

Die rechtliche Grundlage basiert auf § 64 BauO NRW.

Baugenehmigungsverfahren

Dieses Verfahren wird bei der Errichtung und Änderung von Sonderbauten (z.B. Hochhäuser) durchgeführt. In einem solchen Verfahren findet eine umfassende bauaufsichtliche Prüfung statt, wofür unter anderem die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes zwingend erforderlich ist.

Die rechtliche Grundlage basiert auf §§ 50, 65 BauO NRW.

Genehmigungsfreistellung

Das Freistellungsverfahren findet auf privilegierte Vorhaben Anwendung, für deren Errichtung oder Änderung unter bestimmten Voraussetzungen keine Baugenehmigung benötigt wird. Hierzu gehören Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie jeweils deren Nebengebäude und Nebenanlagen.

Voraussetzung ist, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, die Erschließung gesichert ist und keine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich ist.

Die für das Vorhaben zu erstellenden Bauvorlagen sind dem Bauordnungsamt einzureichen. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden, sofern die Gemeinde der Bauherrschaft nicht vor Ablauf dieser Frist schriftlich mitteilt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragen wird.

Die rechtliche Grundlage basiert auf § 63 BauO NRW.

Verfahrensfreie Vorhaben

Für bestimmte bauliche Anlagen besteht keine Genehmigungs- bzw. Anzeigepflichtpflicht.

Bitte beachten Sie, dass Ihr geplantes Bauvorhaben dennoch an der geplanten Stelle unzulässig sein kann. Die Genehmigungsfreiheit entbindet zudem nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. Ebenso bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt!

Die Errichtung folgender baulicher Anlagen ist genehmigungsfrei:

  • Gebäude bis zu 75 m³ umbauten Raum, zum Beispiel ein Gartenhaus ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis 3,00 m und einer 30 m² Brutto-Grundfläche
  • Einfriedungen bis 2,00 m
  • Terrassenüberdachungen bis zu 30 m² in einer Tiefe bis zu 4,50 m
  • Anlagen der Gartengestaltung (Pergola, Sitzbank)
  • nicht überdachte Fahrzeugabstellplätze bis zu 100 m²
  • nicht überdachte und überdachte Fahrradabstellplätze bis zu 100 m²

Ebenso können folgende Anlagen genehmigungs- und anzeigefrei abgebrochen werden:

  • freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3
  • alle vorgenannten baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

Rechtliche Grundlage: § 62 BauO NRW 2018.


Öffnungszeiten:

Nach Terminvereinbarung

Ansprechpartner Bauvoranfrage, Bauanträge:

Aegidienberg:
Frau Karin Reinprecht, Tel. 02224/184 – 211, E-Mail: Karin.Reinprecht@bad-honnef.de

Bad Honnef Nord (nördlich Menzenberger Straße/Linzer Str./Hauptstr.):
Frau Julia Hohendorf, Tel. 02224/184 – 237, E-Mail: Julia.Hohendorf@bad-honnef.de

Bad Honnef Süd (südlich Menzenberger Straße/Linzer Str./Hauptstr.):
Frau Claudia Rösler, Tel. 02224/184 – 138, E-Mail: Claudia.Roesler@bad-honnef.de

Ansprechpartner Bauakteneinsicht:

Frau Yvonne Lessenich-Dessel, Tel. 02224/184 – 361, E-Mail: Yvonne.Lessenich-Dessel@bad-honnef.de
Herr Marc Wegert, Tel. 02224/184 – 227, E-Mail: Marc.Wegert@bad-honnef.de

Ansprechpartner Baulastenauskunft:

Frau Birgit Solzbacher, Tel. 02224/184 – 109, E-Mail: Birgit.Solzbacher@bad-honnef.de

Ansprechpartner Baukontrolle, Hausnummernvergabe:

Herr Florian Kirschbaum, Tel. 02224/184 – 317, E-Mail: Florian.Kirschbaum@bad-honnef.de 


Bauordnung

Inge Löwenberg
Fachdienstleiterin
Rathausplatz 1
53604 Bad Honnef
Tel.: 02224/184 – 239
Inge.Loewenberg@bad-honnef.de


Hinweise und Informationen: 

Immissionsschutz Wärmepumpen

Leitfaden Schall des Bundesverband Wärmepumpe e.V.:
https://www.waermepumpe.de/verband/publikationen/fachpublikationen/

Schallrechner des Bundesverband Wärmepumpe e.V.:
https://www.waermepumpe.de/schallrechner/

Ansprechpartner für weitere Fragen zum Immissionsschutz:
Herr Höwel: wolfgang.hoewel@rhien-sieg-kreis.de

Vogelschutz bei Verglasungen
https://www.bfn.de/aktuelle-meldungen/vogelfreundliches-bauen-mit-glas-und-licht