Fundsachen
Sie haben etwas verloren oder wurden Opfer eines Diebstahls? Dann ist die von Ihnen verlorene Sache möglicherweise im Fundbüro abgegeben worden. Dort wird von Dokumenten über Geldbörsen, Schlüssel und Handys bis hin zu Fahrrädern und Hörgeräten alles gesammelt, was verloren geht.
Neben dem Fundbüro in Bad Honnef sollten Sie sich bei Verlust eines Gegenstands auch an die umliegenden Fundbüros in Königswinter (Telefon 02244/889-0) und Unkel (Telefon 02224/18060) wenden.
In Bussen der Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft: 02241 – 499-0 (Zentrale)
In Zügen der Deutschen Bahn AG: Fundservice 01805 990599
In der Regel dauert es nach einem Verlust etwa 14 Tage – mitunter auch Wochen –, bis die Fundsache im Fundbüro eintrifft bzw. abgegeben wird. Sofern Hinweise auf die Eigentümerin/den Eigentümer vorhanden sind, versucht das Fundbüro, Kontakt aufzunehmen. Das Fundbüro versteht sich dabei in erster Linie als Vermittler zwischen allen, die etwas verloren und allen, die etwas gefunden haben. Es übernimmt die korrekte Zuordnung und Herausgabe einer verlorenen Sache an die rechtmäßige Eigentümerin/den rechtmäßigen Eigentümer. Über die Rechte und Pflichten von allen, die entweder etwas verloren oder etwas gefunden haben, sowie die konkreten Verfahrensabläufe informieren die unten stehenden Punkte „Wenn Sie etwas verloren haben…“ beziehungsweise „Wenn Sie etwas gefunden haben…“.
Rechtsgrundlagen
Die Behandlung von Fundsachen – Rechte und Pflichten von Findern und empfangsberechtigten Personen sowie Aufgaben der Behörde sind geregelt in den §§ 865-984 BGB.
Fundsache
Fundsachen sind nur verlorene Sachen, das heißt Sachen, die ohne Willen des Eigentümers und die nicht nur vorübergehend abhanden gekommen sind. Herrenlose Sachen (zum Beispiel Schrottfahrräder, -mopeds, -motorräder, alte Möbel, zerrissene und nicht mehr tragfähige Kleidung etc.) sind nicht als Fundsache zu behandeln.
Diebstahl
Ist Ihnen etwas gestohlen worden, sollten Sie nicht zögern, unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Eine Verlustanzeige beim Fundbüro ersetzt nicht die Anzeige bei der Polizei. Personalausweis, EC-, Kredit- und Handykarten sollten Sie unverzüglich sperren lassen. Sollte sich herausstellen, dass die Sache nicht gestohlen ist, müssen Sie die Anzeige zurücknehmen.
Verlust von EC- und Kreditkarten sowie Personalausweisen
In Deutschland gibt es seit Juli 2005 eine neue einheitliche Rufnummer zum Sperren von Personalausweisen (Ausstellungsdatum ab 01.10.2010 bitte das Sperrkennwort bereithalten), EC- und Kreditkarten, Handys, digitale Signaturen, Krankenkassenkarten, Mitarbeiter-Ausweise, Kundenkarten oder andere sensible Online-Berechtigungen des Internets! Der Sperr-Notruf (Hotline) 116 116 ist täglich 24 Stunden verfügbar und im Inland gebührenfrei erreichbar. So beugen Sie Missbrauch und einem eventuell entstehenden Schaden vor und können ohne Gefahr eine neue Karte bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.
Hinweis zum Verlust von Ausweisen und sonstigen Dokumenten
Für den schnellstmöglichen Ersatz von Ausweisen und sonstigen Dokumenten schauen Sie bitte unter dem Anliegen „Verlust von Ausweispapieren“.
Brillen, Schlüssel, Kleidungsstücke, Schirme etc.
Bei diesen sogenannten Massenfundsachen ist eine Identifizierung sehr schwierig. Daher sollten Sie bei Vorsprache oder Anruf im Fundbüro eine genaue Beschreibung des verlorenen Gegenstands geben können.
Verlustanzeigen, Fundanzeigen, Suchanfragen
Die Verlust- und Fundanzeige wird im Fundbüro (Telefon 02224/184-264) oder im Online-Fundbüro aufgenommen. Bei persönlicher Vorsprache beachten Sie bitte unsere Öffnungszeiten. Nutzen Sie auch die Möglichkeiten unseres Online-Fundbüros. Bei Vorsprache ist ein Ausweisdokument vorzulegen.
Aufbewahrungsfristen
Die Fundsachen werden sechs Monate im Fundbüro aufbewahrt. Werden die Fundsachen innerhalb dieser Frist nicht von Eigentümern abgeholt, werden diese den Findern ausgehändigt (§ 973 BGB: Eigentumserwerb) oder, wenn der Finder auf sein Recht des Eigentumserwerbs verzichtet hat (§ 976 BGB: Eigentumserwerb der Gemeinde), verkauft oder versteigert.
Versteigerungen
Die Versteigerung finden in der Regel ein Mal im Jahr im Foyer des Rathauses, Rathausplatz 1, 53604 Bad Honnef, statt. Vorher besteht die Möglichkeit, die zur Versteigerung angebotenen Fundsachen am Versteigerungstag zu besichtigen. Der Kaufpreis ist mit Bargeld zu entrichten.
Wenn Sie etwas verloren haben, …
- …kann der Finder von Ihnen den Ersatz seiner ihm entstandenen Aufwendungen verlangen (§ 970 BGB).
- …kann der Finder von Ihnen Finderlohn verlangen (§ 971 BGB). Der Finderlohn beträgt von einem Sachwert von bis zu 500 Euro 5 Prozent, von dem Mehrwert 3 Prozent, bei Tieren 3 Prozent des Wertes. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigendem Ermessen zu bestimmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
- …müssen Sie bei Herausgabe der Fundsache eine Verwaltungsgebühr bezahlen. Diese beträgt bei Sachen mit einem Wert von 26 bis150 EURO: 10,00 EURO, bei Sachen mit einem Wert von 151 bis 500 EURO: 15,00 EURO und bei Sachen mit einem Wert von über 500 EURO: 20,00 EURO. Für die Aufbewahrung von Fundsachen mit einem Wert bis zu 25 EURO werden keine Gebühren erhoben.
- Beachten Sie bitte auch unsere monatlichen Pressemitteilungen.
Wenn Sie etwas gefunden haben, …
- …müssen Sie die Fundsache, sofern sie mehr als 10 EURO wert ist, unverzüglich beim Fundbüro abliefern. Sind Sie verhindert, genügt zunächst die Erstattung einer schriftlichen Fundanzeige (Brief, Fax, E-Mail, online) mit anschließender, zeitnaher Ablieferung. Bis zur Ablieferung obliegt Ihnen eine Verwahrungspflicht der Sache (§§ 965 – 967 BGB).
- …können Sie von der empfangsberechtigten Person, den Ersatz der Ihnen entstandenen Aufwendungen verlangen (§ 970 BGB).
- …können Sie von der empfangsberechtigten Person Finderlohn verlangen (§ 971 BGB). Finderlohn ist eine privatrechtliche Angelegenheit. Diese ist zwischen dem Finder und dem Empfangsberechtigten zu klären.
- …können Sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten das Eigentum an der Sache erwerben, wenn Sie sich dies bei Erstattung der Fundanzeige vorbehalten haben und die Fundsache nicht von der empfangsberechtigten Person abgeholt wird (§ 973 BGB).
- Aushändigung
Bitte bringen Sie zur Abholung der Fundsache Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Können sie die Fundsache nicht selbst abholen, so muss Ihr Vertreter eine Vollmacht vorlegen. Minderjährige benötigen eine schriftliche Vollmacht eines Erziehungsberechtigten. Bei Abholung wird ggf. ein Kostenersatz für die dem Fundbüro entstandenen Aufwendungen fällig. Bitte klären Sie daher mögliche Kostenfragen im Vorfeld ab.
Ansprechpartnerin:
Frau
Gaby Braun
Rathausplatz 12
53604 Bad Honnef
Zimmer Nr. 03
Telefon 02224 184 264
E-Mail: buergerbuero@bad-honnef.de
oder im
Verloren, gefunden, gestohlen,