Bauakteneinsicht

Bei einer Änderung vorhandener Wohngebäude, deren Veräußerung und anderen Vorhaben kann Einsicht in die Bauakte über ein Grundstück notwendig sein.

Laufende Antragsverfahren

Bei einem laufenden Antragsverfahren können die am Bauantragsverfahren Beteiligten Einsicht in die Bauantragsunterlagen nehmen. Dies sind in der Regel der Bauherr/die Bauherrin bzw. sein/ihr Vertreter, sowie nach Erlass der Baugenehmigung Angrenzer.

Weiterführende Informationen sowie einen Antrag auf Akteneinsicht finden Sie hier.

Abgeschlossene Bauvorhaben

Bei abgeschlossenen Bauvorhaben kann grundsätzlich nur der Eigentümer/die Eigentümerin Einsicht in die archivierten Bauakten nehmen oder eine von ihm bevollmächtigte Person.

Eine solche Vollmacht muss beinhalten:

  • den vollständigen Namen des Vollmachtgebers
  • den vollständigen Namen des Bevollmächtigten
  • die Berechtigung des Bevollmächtigten zur Akteneinsicht

Dritten kann eine Einsichtnahme in der Regel nur im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW – IFG NRW – oder dem Umweltinformationsgesetz NRW – UIG NRW – gewährt werden, sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen.

Die Einsichtnahme in die Bauakten ist nach Terminvereinbarung möglich:

Dienstags von 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstags von 08:00 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die Bereitstellung der Akte/Akten ist gebührenpflichtig. Weitere Gebühren fallen an, wenn Ablichtungen aus der Bauakte benötigt werden.

Baulastenauskunft

Anfragen zu Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis können per E-Mail gestellt werden an

Frau Birgit Solzbacher, E-Mail: Birgit.Solzbacher@bad-honnef.de

Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage folgende Informationen bei:

  • Vollständige Anschrift
  • Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Vollmacht des Eigentümers

Bitte beachten Sie, dass die Auskunftserteilung aus dem Baulastenverzeichnis gebührenpflichtig ist.

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