Unterhaltsvorschuss (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz)

Kinder, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben und keinen Unterhalt von dem getrenntlebenden Elternteil erhalten, haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können beim Jugendamt beantragt werden. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen beim Jugendamt schriftlich beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Für wen?
Kinder im Alter bis zum 12. Lebensjahr bzw. 18. Lebensjahr, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben und keinen Unterhalt von dem getrenntlebenden Elternteil erhalten

Ansprechpartner*innen

Shevchenko, Olesia
Telefon 02224/184-270
Fax 02224/184-4444
Mail: olesia.shevchenko@bad-honnef.de
Zimmer: 143

Reitemeier, Sabine
Telefon 02224/184-277
Fax 02224/184-4444
Mail: sabine.reitemeier@bad-honnef.de
Zimmer: 137

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