Tombola

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen sind nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig. Zu den öffentlichen Lotterien und Ausspielungen gehören auch eintägige Veranstaltungen (Tombolas), die in geschlossenen Räumen oder Bereichen durchgeführt werden.

Für die Genehmigung einer Tombola ist grundsätzlich die örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Durch den Runderlass d. Innenministeriums v. 25.02.2013 – 14-38.07.01-3.3 – ist für “Kleine Lotterien und Ausspielungen (Tombolen)” unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen und Bedingungen die “Allgemeine Erlaubnis” für Ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt. Diese Veranstaltungen sind jedoch gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigepflichtig.

Voraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für eine Kleine Lotterie / Ausspielung

Diese Allgemeine Erlaubnis kommt nur für folgende Veranstalter in Frage:

  • Veranstalter, der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt) erfüllt
  • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften
  • Sportvereine
  • Feuerwehren

Darüber hinaus gilt:

  • Das Spielkapital darf 40.000,00 EURO nicht übersteigen (EURO-Summe der beabsichtigten Losverkäufe)
  • Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht über das Gebiet der Stadt Bad Honnef ausgedehnt werden.
  • Der Spielplan der Lotterie oder Ausspielung muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsehen (Gesamtpreise der Lose).
  • Der Losverkauf darf eine Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
  • Die Lotterie oder Ausspielung darf keine Prämien- oder Schlussziehungen vorsehen.

Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde (Fachdienst Ordnung) unter Angabe des Verwendungszweckes, unter Angabe des Spielkapitals sowie der Dauer der Veranstaltung anzuzeigen. Bitten verwenden Sie hierzu das beigefügte Anzeigeformular.

Die Lotterie oder Ausspielung ist vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt – Steuerstelle für Lotterien und Tombolen -, Am Weidenbach 2 – 4, 50676 Köln, Telefon 0221 20260, Telefax: 0221 20261 00, anzuzeigen. Die Anzeige wird durch die örtliche Ordnungsbehörde an das zuständige Finanzamt Köln-Altstadt weitergeleitet.

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind zu verwenden.

Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie / Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.

Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Die örtliche Ordnungsbehörde ist berechtigt im Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen. Im Einzelfall können die nach der Allgemeinen Erlaubnis erlaubten Veranstaltungen untersagt werden, wenn gegen die Vorschrift des Lotterieausführungsgesetzes bzw. gegen den Lotteriestaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der Allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird, die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird, oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen bleiben vorbehalten.

Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz sind zu beachten. Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2 – 4, 50676 Köln, Tel. 0221 20260, Telefax: 0221 20261200, eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen.

Ansprechpartner:

Frau Annette Engels

Telefon 02224/184-158

E-Mail: annette.engels@bad-honnef.de

Odnung