Neue Baumschutzsatzung ab sofort in Kraft

Die Stadt Bad Honnef hat ihre Baumschutzsatzung überarbeitet. Sie regelt, wie Bäume im Stadtgebiet zu schützen, zu pflegen und im Falle einer Fällung beispielsweise aufgrund von Baumaßnahmen auch zu kompensieren sind. Zudem werden die Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und die Sicherung der Naherholung beachtet. Auch vor dem Hintergrund des Klimawandels hat der Baumschutz als ausgleichender, regulierender und nachhaltiger Faktor an Bedeutung gewonnen: die Bäume binden Kohlendioxid und Feinstaub, spenden Schatten und sie spenden zum Teil auch Feuchtigkeit über Verdunstung an den Blättern gegen Hitze. Die neue Satzung ist am Sonntag in Kraft getreten. Aufgrund von geänderten gesetzlichen Vorgaben wurden einige Paragrafen angepasst und neue Passagen eingefügt. 

Nicht unter diese Satzung fallen fortan Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn Sie Erwerbszwecken dienen.  “Mit der Änderung der Baumschutzsatzung haben wir in einigen wiederkehrenden Fragestellungen Klarheit geschaffen. Gleichzeitig haben wir Regelungen für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht. So können gefällte Laubbäume im heimischen Garten unter bestimmten Voraussetzungen nun auch durch Obstbäume mit entsprechenden Mehrwerten ersetzt werden”, erklärt Carolin Böhm, Leiterin des Fachdienstes Umwelt und Stadtgrün der Stadt Bad Honnef 

Unter die geschützten Bäume fallen künftig auch Obstbäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 Zentimeter. Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von einem Meter über dem Erdboden gemessen. Von der Satzung ausgenommen sind Fichten (Picea abies und ihre Arten) und bereits vollständig abgestorbene Bäume. 

Grundsätzlich gilt weiterhin, dass geschützte Bäume zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren sind. Die Stadt berät die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken über die zu treffenden Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an geschützten Bäumen. Ausdrücklich verboten wird die Errichtung von baulichen Elementen auf Wurzeln, z.B. Mauern. 

In der Praxis wird es nun immer öfter in die Einzelfallprüfung gehen, da die Baumschutzsatzung bei Baumfällungen Ersatzpflanzungen fordert, sagt Carolin Böhm: “In erster Linie wird hinterfragt, ob ein Baum wirklich gefällt werden muss und wie er idealerweise ersetzt werden kann.” Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der der zur Beseitigung freigegebenen Baum steht. Ausnahmen wird es geben, wenn das Grundstück groß genug ist oder der verbleibende Baumbestand ausreicht. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid der Stadt. 
Zur Ersatzpflanzung gibt es eine neue Regelung mit geringerer Pflanzqualität, da bessere Anwachserfolge bekannt sind. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn ein Baum angewachsen und demnach durchgetrieben ist. Ersatzbäume sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz der Satzung.
Die Auflagen zur Ersatzpflanzung gehen im Falle der Rechtsnachfolge auf den neuen Eigentümer über. 

Baumfällungen im Rahmen einer Baugenehmigung sind frühestens 6 Monate vor Baubeginn zulässig und vorab schriftlich beim Fachdienst Umwelt und Stadtgrün anzuzeigen. Ist ein Grenzbaum, d.h. ein auf einer Grundstücksgrenze stehender Baum, von einem Bauvorhaben betroffen, so muss der Nachbar seine Zustimmung geben. 

 

Die Baumschutzsatzung ist hier als PDF abrufbar.