Ablauf eines Verwarn- oder Bußgeldverfahrens

Sofern die Ordnungsbehörde Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften feststellt, kann ein ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet werden. Bei Verkehrsverstößen sind diese in der Regel durch eine Mitteilung an der Windschutzscheibe ersichtlich. Auf dieser Mitteilung, die von der Verkehrsüberwachung am Fahrzeug hinterlassen wird, befindet sich ein Hinweis, dass die Angelegenheit sofort durch Zahlung eines Verwarngeldes erledigt werden kann.

Sollte diese Möglichkeit nicht genutzt werden, erhält die Halterin oder der Halter in einem Zeitraum von ca. 2 Wochen per Post vom Ordnungsamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf diesem Schreiben befinden sich der Name und die Telefonnummer des Sachbearbeiters.

Welche Verwarngelder und Geldbußen im Einzelfall drohen, ist im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog nachzuschlagen.

Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstelle selbstverständlich für alle Fragen zum Verfahren zur Verfügung.

Wir haben für Sie ein Hinweisblatt entwickelt, in dem Sie den gesamten Ablauf eines Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen können.

Verwarnung

Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten (bis 55,00 Euro) – dazu gehört z.B. die große Zahl der Halt- und Parkverstöße – kann die Polizei oder das Ordnungsamt Verwarnungen erteilen. Eine Verwarnung hat zum Ziel, diese Angelegenheit auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen, um ein förmliches und entsprechend aufwändiges Bußgeldverfahren zu vermeiden.

Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird.

Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld entweder sofort oder innerhalb der gesetzten Frist zahlt.

Bußgeld

Wird die Verwarnung nicht wirksam oder handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird das förmliche Bußgeldverfahren von Seiten des Ordnungsamtes eingeleitet. Dies ist kostenpflichtig und liegt aktuell bei 28,50 Euro. Das Bußgeldverfahren ist an vorgegebene Regeln gebunden, z.B. Fristen, Zustellvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt.

Der Übergang zum Bußgeldverfahren erfolgt auch dann, wenn der Betroffene nach Empfang des kombinierten Vordruckschreibens “schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen” das Verwarngeld nicht annimmt, sondern von der Alternativmöglichkeit der Äußerung/Anhörung Gebrauch macht und diese Einwände jedoch nach Abwägung der Umstände nicht zur Aufhebung der Verwarnung geführt haben.

Eine gesonderte Rückantwort auf eine Einlassung des Betroffenen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Einspruch

Wenn Sie mit einem festgesetzten Bußgeld nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einzulegen. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Stadt Bad Honnef, Rathausplatz 1, 53604 Bad Honnef zu richten. Beachten Sie hierzu unbedingt die Fristen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bußgeldbescheides sowie die Formvorschriften. Einsprüche, welcher in Form einer E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team des Ordnungsamtes gerne unter strassenverkehr@bad-honnef.de zur Verfügung.

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