Baulasten

Information zu Baulasten

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsicht kann die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen (Die Erforderlichkeit wird im Rahmen von Bauantrags- und Teilungsanträgen geprüft.).
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsicht geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften (kostenpflichtig) erteilen lassen.

Bauordnung – Hinweis – Baulasten

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