Lärm

Ruhestörung allgemein

Nach § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Nach § 10 des Gesetzes dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur in einer Lautstärke benutzt werden, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.

Mittagsruhe

Nach § 6 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Honnef ist in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr in Bad Honnef jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und welche die allgemeine Ruhezeit stören kann (z.B. Betrieb von lärmintensiven Maschinen, lärmintensive Tätigkeiten wie Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen u.s.w.). Das gilt nicht für landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten sowie für im öffentlichen Interesse von der Stadt oder deren Beauftragten durchgeführte Reinigungs-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.

Lärm durch Gartengeräte

Der Betrieb von Rasenmähern ist nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes grundsätzlich an Werktagen (Montag – Samstag) in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt. Der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Rasenkantenschneidern sowie Laubbläsern / Laubsaugern ist grundsätzlich nur an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr erlaubt.

Kinderlärm

Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt regelmäßig nicht ein. In besonders gravierenden Fällen (z.B. intensives Skateboardfahren von Jugendlichen in Wohnbereichen) kann evtl. das Jugendamt (Straßensozialarbeiter/innen, Jugendpfleger/innen, Kinderbeauftragte) als Vermittler eingeschaltet werden.

Gewerblicher Lärm / Baustellenlärm

Für Lärmbelästigungen, die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen, ist die Untere Umweltbehörde (Gewerblicher Immissionsschutz) zuständig. Nähere Informationen finden Sie unter “Weitere Anliegen aus diesem Themengebiet” (s.u.).

Sonn- und Feiertage

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 Sonn- und Feiertagsgesetz NRW).

Tiere

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm (z.B. Hundebellen), mehr als nur geringfügig belästigt wird. Lärm der von Tieren ausgeht ist für gewöhnlich (verhaltensbedingter) Nachbarschaftslärm, der durch den Hundehalter nicht unterbunden wird. Hiergegen kann entweder zivilrechtlich (§ 906, 1004 BGB, hier besteht eine vielfältige  Rechtsprechung) oder öffentlich-rechtlich vorgegangen werden. Der Rechtsanspruch kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten erfüllt sind. Die durch den unzulässigen Lärm bewirkte Belästigung muss dabei „erheblich“ sein. Ob die Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen erheblich ist, kann jeweils nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles abschließend beurteilt werden. Als Nachweis können hier Lärmprotokolle mehrerer Nachbarn hilfreich sein.

Ansprechpartner

Wenn Sie eine aktuelle Beschwerde in Bezug auf eine konkrete Lärmbelästigung haben, wenden Sie sich bitte an die Ordnungsbehörde. Sollte ein Handeln der Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein (nachts, an Wochenenden), wenden Sie sich bitte an die Polizei unter der Notrufnummer 110.

Ansprechpartner:

Frau Annette Engels

Telefon 02224/184-158

E-Mail annette.engels@bad-honnef.de

Ordnung

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