Hundehaltung in Bad Honnef

Anzeige nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Das LHundG NRW unterscheidet in vier Kategorien von Hunden:

  • gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW),
  • Hunde bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW),
  • große Hunde (§ 11 LHundG NRW),
  • kleine Hunde (Hunde, die nicht unter §§ 3,10 oder 11 LHundG NRW fallen).

Gefährliche Hunde

Zu den gefährlichen Hunden zählen:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pittbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht eine Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW (Verwaltungsgebühr: 50,00 bis 250 EUR). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

  1. ein besonderes privates Interesse nachweist (zum Beispiel Wachhund als letztes Mittel) oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht (zum Beispiel Aufnahme aus Tierheim),
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die erforderliche Sachkunde besitzt (Ablegen der Sachkundeprüfung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises),
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Nachweis durch ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart „O“),
  5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 EURO und für Sachschäden 250.000 EUR),
  6. die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip und
  7. die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes nachweist.

Für gefährliche Hunde besteht außerhalb des befriedeten Besitztums generell eine Leinen- und Maulkorbpflicht (auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern). Bei Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis mitzuführen. Außer vom Halter dürfen die oben genannten Hunde nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Auch für diese Personen wird eine gesonderte Erlaubnis erteilt, welche ebenfalls beim Ausführen des Hundes jederzeit mitzuführen ist. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.

Hunde bestimmter Rasse

Zu den Hunden bestimmter Rasse zählen:

Aino, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentono, Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen dieser Rassen. Für diese Hunde gelten die gleichen Voraussetzungen wie für gefährliche Hunde, mit der Ausnahme, dass ein Nachweis des besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung des Hundes nicht erforderlich ist.

Große Hunde (20/40er-Hunde)

Große Hunde sind Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 Zentimeter ist oder deren Körpergewicht 20 Kilogramm übersteigen. Die Haltung eines derartigen Hundes ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Einer Erlaubnis bedarf es nicht.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip,
  2. Sachkundenachweis (Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Stelle oder eines autorisierten Tierarztes. Weiterhin gelten als sachkundige Personen, solche die vor Inkrafttreten des LHundG NRW am 01.01.2003 seit mehr als 3 Jahren einen großen Hund gehalten haben, ohne dass es dabei zu tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies dem Ordnungsamt schriftlich versichert wird.),
  3. Nachweis der Hunde-Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungspflicht: siehe oben).

Zudem muss der Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Art der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der Ordnungsbehörde. Wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, kann die Ordnungsbehörde die Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart “O” zum Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen.

Verstöße gegen das LHundG NRW stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden kann.

Für die Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen – AVerwGebO NRW, Tarifstelle 18a.1.10).

Leinenpflicht

In Bad Honnef gilt Anleinpflicht

  • auf allen öffentlichen Flächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (= überall da, wo mehrere Häuser stehen),
  • auf der Rheininsel Grafenwerth,
  • im Wald.

Möglichkeiten zum leinenlosen Ausführen Ihres Hundes bestehen unter anderem

  • entlang des Rheinufers (zwischen Rheinstraße und Königswinter) mit Ausnahme der Rheininsel Grafenwerth,
  • auf allen Wirtschaftswegen, außerhalb des Landschaft- und Naturschutzes
  • überall dort, wo keine Häuser stehen.

Die Regelung der Leinenpflicht finden Sie in § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Bad Honnef.

Bei Rückfragen stehe Ihnen das Team des Ordnungsamtes unter ordnungsamt@bad-honnef.de gerne zur Verfügung.

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