Gaststättenerlaubnis

Wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenken möchte, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG). Die Prüfung und Erteilung der Erlaubnis obliegt der Stadtverwaltung Bad Honnef, Bereich Gewerbeangelegenheiten.

Die Konzession ist raumbezogen und personengebunden.

Erlaubnisfrei ist der Ausschank alkoholfreier Getränke, unentgeltliche Kostproben und zubereiteter Speisen.

Benötigte Unterlagen (siehe auch: Merkblatt einzureichender Unterlagen bei Antrag auf Erteilung Erlaubnis nach § 2 GastG):

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 GastG
  • Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden),
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskamer,
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (nur bei Speisewirtschaften),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden),
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse des Wohnortes,
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de)
  • geprüfter Lageplan und Grundrisszeichnung der Bauordnungsbehörde (nicht älter als ein Jahr),
  • Kopie des Pachtvertrages.

Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötig:

  • Handels-/Vereins-/Genossenschaftsregistereintragung),
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes über die juristische Person,
  • Auskunft in Steuersachen der zuständigen Stadtverwaltung, an der sich der Firmensitz der juristischen Person befindet.

Sofern ein Gaststättenbetrieb durch einen Nachfolger zeitnah übernommen werden soll, kann gemäß § 11 Abs. 1 GastG eine vorläufige Erlaubnis für die Dauer von 3 Monaten erteilt werden. Hierfür sind durch den Antragsteller ein Führungszeugnis, eine Gewerbezentralregisterauskunft und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.

Alle anderen o.g. Unterlagen müssen dann in den 3 Monaten erbracht werden.

Aus besonderem Anlass kann gemäß § 12 GastG der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.

Bearbeitungskosten:

Die Bearbeitungskosten für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis bzw. einer vorläufigen Erlaubnis werden nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall berechnet und festgesetzt.

Kontakt:

gewerbe@bad-honnef.de

Gewerbe

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