Rückschnitt von Bewuchs

Grenzt Ihr Grundstück an eine öffentliche Straße und ist Ihre Grundstücksgrenze dort mit einer Hecke, Sträuchern oder Bäumen bewachsen? Dann müssen Sie regelmäßig darauf achten, dass Ihr Bewuchs nicht ungehindert in den öffentlichen Straßenraum hineinwächst.

Immer wieder ist zu beobachten, dass der Bewuchs auf Privatgrundstücken unkontrolliert in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwächst und dadurch die Verkehrssicherheit einschränkt. Gefährlich wird es insbesondere dann, wenn in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wachsende Pflanzen

  • Verkehrszeichen verdecken,
  • Sichtverhältnisse (z.B. an Kreuzungen), Straßenbeleuchtungen oder die Nutzbarkeit von Gehwegen einschränken.

Im Interesse der Verkehrssicherheit ist daher eine ständige Pflege und ein Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern entlang öffentlicher Verkehrsflächen durch die jeweiligen Grundstückseigentümer zwingend erforderlich. Die Grundstückseigentümer müssen Rückschnitte bis auf die Grundstücksgrenze vornehmen. Im Fahrbahnbereich ist ein Lichtraumprofil von 4,50 m Höhe und bei Fußgängerwegen von 2,50 m Höhe freizuhalten. Ein frühzeitiges und regelmäßiges Zurückschneiden ist wichtig. Ferner sollte schon bei Neupflanzungen auf die Einhaltung eines je nach Pflanzart notwendigen Abstandes zu öffentlichen Verkehrsflächen geachtet werden.  Aus Gründen des Vogelschutzes ist es nach § 64 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten, Hecken, Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Dies gilt nicht für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Stadtverwaltung bittet daher alle Gartenbesitzer, Bäume, Hecken und Sträucher regelmäßig so zu beschneiden, dass die Benutzung von Geh- und Radwegen auch für Kinder und ältere Menschen jederzeit gefahrlos und ohne Behinderung möglich ist.

Kontakt:

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Ordnung

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