FRAGEN ZUR BEHERBERGUNGSSTEUER
1. Was ist die Beherbergungssteuer?
Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.
2. Wofür wird die Beherbergungssteuer verwendet?
Die Beherbergungssteuer ist eine Aufwandsteuer und somit allgemeines Deckungsmittel des städtischen Haushaltes. Sie dient zur Finanzierung der vielfältigen kommunalen Aufgaben, zu denen u.a. auch die Förderung des Tourismus und die Attraktivität der Stadt gehören. Sie unterliegt keinem bestimmten Verwendungszweck.
3. Welche Beherbergungen sind abgabenpflichtig und welche Ausnahmen gibt es?
Beherbergungsbetriebe sind in § 2 Abs. 2 der Beherbergungssatzung aufgeführt. Besteuert wird ausschließlich der Übernachtungspreis. Frühstück und andere Dienstleistungen sind nicht betroffen.
4. Unterliegen Schülerreisen der Besteuerung? Gibt es hier Ausnahmen oder Möglichkeiten der Steuerbefreiung?
Von der Zahlung der Beherbergungssteuer befreit sind gemäß § 3 der Satzung Übernachtungsaufwendungen, die im Rahmen von durch die Schulleitung genehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen.
5. Werden auch längere Übernachtungen besteuert? (Long Stays).
Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, sind nach § 2 Abs. 1 von der Besteuerung ausgenommen. Bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb wird die Abgabe für längstens 6 Monate erhoben. Nach § 29 Bundesmeldegesetz unterliegen Personen, die länger als 6 Monate in einem Beherbergungsbetrieb beherbergt werden, der Meldepflicht.
6. Werden Übernachtungen von Obdachlosen, Asylsuchenden o.ä. in Hotels und Pensionen/Ferienwohnungen besteuert?
Abgabenschuldner/in ist der Beherbergungsgast. (§ 5 Abs. 1 der Beherbergungssatzung) Es gelten keine Ausnahmen für bestimmte Personenkreise.
7. Wie werden gesonderte Entgelte für mitreisende Tiere behandelt?
Das für mitreisende Tiere gesondert in Rechnung gestellte Entgelt gehört ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Beherbergungssteuer. Es ist als unmittelbar der Beherbergung dienende Leistung anzusehen.
8. Wer ist abgabenpflichtig?
Abgabenschuldner/in ist gemäß § 5 Abs. 1 der Beherbergungssatzung der Beherbergungsgast. Die Betreiber7in des Beherbergungsbetriebes ist die bzw. der Steuerentrichtungspflichtige. Sie bzw. er hat die Steuer vom Gast einzuziehen und anschließend auf der Grundlage einer Steueranmeldung an die Stadt Bad Honnef abzuführen.
9. Wie wird die Abgabe bemessen? Wie hoch ist die Steuer?
Bemessungsgrundlage ist nach § 3 der Beherbergungssatzung der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Sie beträgt laut § 4 Abs. 1 der Beherbergungssatzung 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
10. Ist die Beherbergungssteuer umsatzsteuerpflichtig?
Sie ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig, weil sie nicht als Teil des Entgelts für eine Lieferung oder Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angesehen wird.
Die Beherbergungssteuer wird zwar vom Beherbergungsbetrieb für die Kommune vereinnahmt, stellt aber keine Gegenleistung für eine selbständige Leistung des Betriebs dar, sondern eine öffentliche Abgabe, die der Kommune zugutekommt.
Daher muss die Beherbergungssteuer nicht mit Umsatzsteuer belegt werden. Die Beherbergungssteuer wird in der Regel separat ausgewiesen und hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Umsatzsteuer des Beherbergungsbetriebs.
11. Wie berechnet sich die Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer)?
Die Bemessungsgrundlage berechnet sich nach der Übernachtungsgebühr. Personenzahlen müssen nicht angegeben werden.
12. Fällt die Beherbergungssteuer auch bei Stornogebühren an?
Nein. Die Stornierung einer vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistung vor deren Inanspruchnahme löst keine Besteuerung aus, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist. Die Stornierungsgebühr ist nicht als Übernachtungsgeld zu sehen.
13. Besteht bei Übernachtungen, die nicht in Anspruch genommen werden (sogenannte no shows), auch eine Abgabenpflicht?
Ja. Bei Nichterscheinen des Gastes oder nicht rechtzeitiger Stornierung unterliegt das vom Gast entrichtete Entgelt der Beherbergungssteuer. Nach § 2 Abs. 1 der Beherbergungssteuersatzung gilt die Beherbergungsleistung unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
14. Wonach bemisst sich die Beherbergungssteuer, wenn die Beherbergungsleistung über eine Reservierungsplattform beziehungsweise einen Veranstalter gebucht wurde?
Nach der Satzung zur Beherbergungssteuer ist das vom Gast zu zahlende Beherbergungsentgelt zu Grunde zu legen.
Zahlt der Gast das Beherbergungsentgelt direkt an das Buchungsportal, so ist der Betrag abzüglich einer evtl. zu entrichtenden Gebühr die Bemessungsgrundlage für die Beherbergungssteuer.
Zahlt der Gast direkt an den Beherbergungsbetreiber, so bildet dieser Betrag die Bemessungsgrundlage. Die Vermittlungsgebühr, die vom Betreiber an das Buchungsportal gezahlt wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Beherbergungssteuer.
15. Welche Leistungen zählen zur Bemessungsgrundlage?
Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen und untrennbar mit der Übernachtung verbunden sind, gehören zum Beherbergungsentgelt. Dazu zählen insbesondere Reinigungsleistungen, die Bereitstellung von Bettwäsche sowie Kosten für Strom und Wasser.
Zusatzleistungen, die von den Gästen freiwillig und gesondert gebucht werden können, unterliegen nicht der Beherbergungssteuer. Beispiele hierfür sind Frühstück, Parkplatz, Schwimmbad oder Minibar.
Werden jedoch Pauschalpreise angeboten, in denen Zusatzleistungen enthalten sind, kann ausschließlich der Anteil für das Essen gemäß § 5 Abs. 2 der Beherbergungssteuersatzung vom Beherbergungsentgelt abgezogen werden. Andere Zusatzleistungen wie Parkplatz oder Schwimmbad können bei einem Pauschalpreis nicht herausgerechnet werden und sind daher vollständig in die Bemessungsgrundlage der Beherbergungssteuer einzubeziehen.
16. Wie wird die Steuer erhoben? Häufigkeit der Meldung, Formular analog, digital? An wen wird gemeldet?
Mit dem amtlichen Vordruck für die Erklärung zur Beherbergungssteuer wird die Steuer erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Das Formular ist analog und digital abrufbar. Gemeldet wird nach § 7 Abs. 1 der Satzung an das Steueramt der Stadt Bad Honnef.
17. Kann ein abgeändertes Formular statt des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für die Erklärung des Beherbergungsgastes verwendet werden?
Nein, es ist nach § 7 Abs. 1 der Beherbergungssatzung der amtlich vorgeschriebene Vordruck für die Erklärung der Beherbergungssteuer zu verwenden. Dieser kann analog oder digital angefordert oder auf der Homepage heruntergeladen werden.
18. Darf ich in dem amtlichen Vordruck Felder unausgefüllt lassen oder streichen?
Das Feld B auf der Seite 2 bei der Bemessungsgrundlage gilt nur für Pauschalreisen. Werden keine Pauschalreisen angeboten, kann es unausgefüllt bleiben, alle anderen Felder sind auszufüllen. Streichungen sind nicht vorgesehen.
19. Sind Schwerbehinderte von der Beherbergungssteuer befreit?
Nein.
20. Müssen Bad Honnefer Bürger auch die Beherbergungssteuer bezahlen?
Gegenstand der Steuer nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Zahlt ein Bad Honnefer Bürger Übernachtungskosten in einem Beherbergungsbetrieb nach § 2Abs. 2, so ist auch die Beherbergungssteuer zu entrichten.
21. Was soll die Unterkunft machen, wenn ein Gast sich weigert die Beherbergungssteuer zu zahlen?
Wer innerhalb des Gebietes der Stadt Bad Honnef einen Beherbergungsbetrieb betreibt, ist verpflichtet von den beherbergten Gästen die Beherbergungssteuer einzuziehen.
22. Sind Unterkünfte verpflichtet, im Vorwege der Buchung auf die Beherbergungssteuer aufmerksam zu machen?
Es ist ratsam auf die Beherbergungssteuer aufmerksam zu machen.
23. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Abgabe?
Die Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz und das örtliche Satzungsrecht. Insbesondere die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer (Beherbergungssatzung) im Gebiet der Stadt Bad Honnef vom 29.09.2025 in der jeweils gültigen Fassung.
24. Wo kann ich telefonisch Auskunft zur Beherbergungssteuer erhalten?
Beim Steueramt der Stadt Bad Honnef Telefonnummer: 02224/184-147, Email: steueramt@bad-honnef.de
25. Wie lange sind die Belege vom Beherbergungsbetrieb aufzubewahren?
Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Grundsätzlich beginnt die Aufbewahrungspflicht mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das entsprechende Dokument entstanden ist. Sämtliche Unterlagen zur Beherbergungssteuer sind vom Beherbergungsbetreibenden gemäß § 147 Abgabenordnung acht Jahre aufzubewahren. Eine digitale Form ist zulässig.
26. Müssen die vom Gast gesammelten Belege mit Abgabe der Steueranmeldung des Beherbergungsbetriebs ebenfalls beim Kassen- und Steueramt eingereicht werden?
Die bzw. der Steuerentrichtungspflichtige ist verpflichtet zur Überprüfung der Angaben in einer Steueranmeldung, steuerrelevante Auskünfte zu erteilen sowie Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vorzulegen.
Die Nachweise sind nur auf Anforderung zur Prüfung einzureichen.
27. Können Beherbergungsgäste bei der Stadt Bad Honnef die Erstattung der Beherbergungssteuer beantragen?
Nach § 12 der Beherbergungssatzung kann auf Antrag mit entsprechender Nachweisführung eine Erstattung beantragt werden, wenn die Beherbergung rechtlich nicht der Besteuerung unterliegt.
28. Darf der Beherbergungsbetrieb ebenfalls Erstattungen im Nachhinein tätigen?
Nein. Es bedarf eines Antrages des Gastes beim Steueramt der Stadt Bad Honnef mit den entsprechenden Nachweisen.


