Eheschließung Aufhebung

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, z. B. wenn Sie bei der Heirat minderjährig oder geschäftsunfähig waren, Sie sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden, Sie arglistig getäuscht wurden, Ihnen widerrechtlich gedroht wurde oder Sie nicht wussten, dass es sich um eine Eheschließung handelt. 

    Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen. Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.

  • Erforderliche Unterlagen

    Kopie der Heiratsurkunde ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte

  • Kosten

    Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
    Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) - jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig); bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

  • Verfahrensablauf

    Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden. Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen. Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen. Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich. Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.

  • Frist

    Je nach Aufhebungsgrund ein Jahr, z. B. bei arglistiger Täuschung, oder drei Jahre bei widerrechtlicher Drohung ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Aufhebungsgrundes (§ 1317 BGB).

  • Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Zuständige Mitarbeitende

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