Abbruchgenehmigung beantragen
Kurztext
Spezielle Hinweise für Stadt Bad HonnefOb ein Antrag zur Beseitigung einer Anlage gestellt werden muss, hängt davon ab, ob die gesamte Anlage oder nur ein Teil davon entfernt wird: Bei der vollständigen Beseitigung einer baulichen Anlage kann in bestimmten Fällen ein Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. Wird nur ein Teil der Anlage entfernt, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung der baulichen Anlage, die ebenfalls einen entsprechenden Antrag erfordert. Hier erfahren Sie mehr.
Leistungsbeschreibung
Spezielle Hinweise für Stadt Bad HonnefDer Begriff „Beseitigung“ umfasst auch den Abbruch einer Anlage. Dabei muss die bauliche Anlage vollständig entfernt werden. Wird nur ein Teil eines Gebäudes oder einer Anlage beseitigt, handelt es sich in der Regel um eine bauliche Änderung, für die gegebenenfalls eine Genehmigung erforderlich ist.
Auf Wunsch der Bauherrschaft kann für bestimmte verfahrensfreie Beseitigungen dennoch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bestimmte sonstige bauliche Anlagen.
Für die Beseitigung anderer Gebäude oder baulicher Anlagen ist regelmäßig ein Anzeigeverfahren bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Vor Beginn der Arbeiten sollten außerdem mögliche Auswirkungen auf Umwelt, Natur und Nachbargrundstücke geprüft werden. Je nach Vorhaben können zusätzliche Gutachten erforderlich sein, beispielsweise zum Boden-, Arten- oder Altlastenschutz. Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind besondere Genehmigungen notwendig.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für Stadt Bad Honnef§ 62 Absatz 3 BauO NRW 2018
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für Stadt Bad HonnefAusführliche Informationen finden Sie hier: Antrag auf Genehmigung der Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018 | Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für Stadt Bad HonnefIndividuell

