Bauleitplanung der Stadt Bad Honnef
Bebauungsplan Nr. 27, 3. Änderung und Ergänzung
„Auf Penaten / Mühlenweg“
- Satzungsbeschluss und
- Inkrafttreten gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Der Rat der Stadt Bad Honnef hat am 18.09.2025 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Bebauungsplan Nr. 27, 3. Änderung und Ergänzung „Auf Penaten / Mühlenweg“ wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.“
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27, 3. Änderung und Ergänzung „Auf Penaten / Mühlenweg“ erstreckt sich im Ortsteil Rhöndorf über das ehemalige Werksgelände der Firma Penaten, der durch die Reitersdorfer Straße, die Teilflächen entlang der Rhöndorfer Straße und des Mühlen- sowie des Nachtigallenweges abgerundet wird. Der Geltungsbereich umfasst vollständig den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27, 1. Änderung „Ehemaliges Penaten-Gelände“.
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan gemäß
§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 394) - in Kraft.
Der o.g. Bebauungsplan kann mit dessen Begründung bei der Stadtverwaltung Bad Honnef, Fachdienst 3-61 - Stadtplanung -, Rathausplatz 1, 53604 Bad Honnef während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung
Der oben genannte Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch den Bebauungsplan sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Honnef unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bad Honnef vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Honnef, den 13.07.2026
Philipp Herzog
Der Bürgermeister
Die vorstehende Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Stadt Bad Honnef unter www.meinbadhonnef.de, Rubrik „Rathaus & Städtisches“ / „Bekanntmachungen“ veröffentlicht.
16. Juli 2026 von Giulia Bayer