Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Vaterschaftsanerkennung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notarinnen oder Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlicher Form beurkundet. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Mutterschaftsanerkennung
Haben ein oder beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die urkundliche Anerkennung der Mutterschaft erforderlich sein, z.B. bei italienischen Staatsangehörigen.
Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notarinnen oder Notaren beurkundet werden.
Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Nach deutschem Recht gilt als Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.
Verfahrensablauf
Für die Anerkennung benötigen Sie einen Termin vor Ort ! Diesen können Sie gerne schriftlich per Email oder telefonisch mit uns vereinbaren.
Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen und verstehen, müssen Sie zur Anerkennung der Vaterschaft einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein Ausweisdokument und darf nicht mit Ihnen oder der Mutter des Kindes verwandt sein.

