Wildschäden Ersatz

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Beim Auftreten eines Wildschadens muss der Anspruch auf Schadensersatz unverzüglich – spätestens jedoch binnen einer Woche, nachdem der Grundstückseigentümer von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte – beim Fachdienst Ordnung angemeldet werden. Andernfalls erlischt der Anspruch (§ 34 Bundesjagdgesetz).

    Die Anmeldung können Sie über das hinterlegte Formular tätigen (§ 34 Landesjagdgesetz).

    Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, weitere Schäden durch gezielte Maßnahmen zu vermeiden. Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.

    Sollte eine private Einigung nicht zustande kommen, wird von der Gemeinde ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein Wildschadenschätzer geladen werden kann. Kommt es auch jetzt zu keiner gütlichen Einigung, ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten vom Schätzer in Form eines Gutachtens zu schätzen. Kann auf Grund der Schätzung immer noch keine Einigung erzielt werden, wird das Scheitern des Vorverfahrens erklärt und mit einer Belehrung über die Klagefrist an die Beteiligten zugestellt. Im Wild- und Jagdschadensangelegenheiten kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren nach §§ 36 – 41 Landesjagdgesetz durchgeführt ist.

    Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens steht dem Geschädigten zu. Geschädigt ist stets der an dem Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher).

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?


    Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (sog. befriedete Gebiete, z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen) besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens. Hier ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sich mit eigenen Mitteln gegen Einwirkungen des frei lebenden Wildes zu wehren, auch wenn solche Maßnahmen mit besonderen Kosten verbunden sind (BGH-Urteil vom 09.12.1968 – III ZR 125/66).

Zuständige Mitarbeitende

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