Wohnberechtigungsschein (WBS)

  • Leistungsbeschreibung

    Bei der Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum hat der Eigentümer öffentliche Mittel als Darlehen in Anspruch genommen. Als Gegenleistung verpflichtet er sich, die Wohnung nur Mietern mit einem Wohnberechtigungsschein zum Gebrauch zu überlassen.

    Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?
    Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Grundsätzlich können sowohl Alleinstehende als auch Personen mit Angehörigen eine WBS bekommen.

    Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Da die Berechnung immer individuell ist, bitten wir Sie, sich mit den unten genannten erforderlichen Unterlagen an uns zu wenden.

  • Rechtsgrundlage

    § 18 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antrag inkl. Einkommenserklärung (Formular),
    • Personalausweis,
    • Pass, wenn keine deutsche Staatsbürgerschaft vorliegt,
    • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vor Antragstellung von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. Lohnabrechnungen, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide der Agentur für Arbeit, der Krankenkasse, des Sozialamtes),
    • Schul-, Studien- oder Ausbildungsbescheinigung (Ausbildungsvertrag) von Kindern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    • ggf. Heiratsurkunde, wenn Sie noch keine 5 Jahre verheiratet und unter 40 Jahre alt sind,
    • ggf. Schwerbehindertenausweis,
    • ggf. Mutterpass,
    • ggf. Sorgerechts- und Unterhaltsnachweis bei Haushaltsangehörigen minderjährigen Kindern, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind.
  • Kosten

    Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00€ erhoben.

  • Anträge / Formulare

  • Bearbeitungsdauer

    ca. zwei Wochen


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