Kinderschutz

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Spezielle Hinweise für Stadt Bad Honnef

    Von einer Kindeswohlgefährdung spricht man, wenn das Wohl eines Kindes durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierenden Schaden nimmt, der die Entwicklung des Kindes beeinträchtigt. Körperliche und seelische Misshandlung, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch sind Ursachen einer Kindeswohlgefährdung. Seelische Misshandlung ist die wohl häufigste Form von Gewalt gegen Kinder. Dazu zählen Äußerungen oder Verhaltensweisen, die Kinder ängstigen, sie herabsetzen oder überfordern. Die seelische Misshandlung ist schwieriger zu erkennen, weil es kaum äußere Anzeichen gibt.

    Von Vernachlässigung spricht man, wenn Kinder nicht das notwendige Maß an Zuwendung, Schutz und Fürsorge erhalten. Eine besondere Form der Gewalt gegen Kinder ist der sexuelle Missbrauch. Schwerere Formen körperlicher Gewalt und/­ oder sexuellen Missbrauch erleidet nach Schätzungen etwa jedes zehnte Kind in Deutschland.

    Wirksamer Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung braucht die Aufmerksamkeit von uns allen. Die Maxime „Hinsehen und Handeln“ gilt für jeden, der Kontakt zu Kindern hat – als Verwandter, Bekannter, Nachbar, Erzieher, Lehrer, Betreuer oder Gruppenleiter von Freizeitangeboten. Durch Stress und Überforderung können in Familien schwierige Situationen entstehen, die ein Risiko für Kinder bedeuten. Als Verwandter oder Bekannter hat man einen besseren Einblick als ein Außenstehender und oft mehr Einflussmöglichkeiten. Eltern und Kinder bekommen durch Ihr Hinsehen und Handeln die Chance auf frühe Unterstützung und Hilfestellung. Diese kurze Information soll Ihnen eine Hilfestellung geben, wie Sie sich im Verdachtsfall einer Kindeswohlgefährdung verhalten sollten. Hinsehen – Handeln – Helfen, damit Kinderschutz gelingen kann!

    Hinsehen
     Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung finden sich häufig im äußeren Erscheinungsbild, im Verhalten des Kindes und in seinen Äußerungen.

    Erscheinungsbild:
     • schlecht gepflegtes Äußeres
     • Mangelernährung
     • unzureichende Kleidung
     • Verletzungszeichen

    Verhalten:
     • Rückzug oder Apathie
     • aggressives Verhalten
     • Distanzlosigkeit
     • übersteigerte Ängstlichkeit

    Äußerungen:
     • auffällige Erzählungen
     • auffällige Andeutungen
     • auffälliges Spielverhalten
     • sexualisierte Sprache

    In der Regel müssen, vor allem die nicht ganz eindeutigen Anzeichen, gehäuft und über einen längeren Zeitraum auftreten, bevor weitere Schritte unternommen werden können. Versuchen Sie immer, für sich zu unterscheiden zwischen dem, was Sie wirklich beobachten, und dem, was Sie nur vermuten. Kinderschutz hat dabei Vorrang vor der Sorge um mögliche Auswirkungen auf Erwachsene, die einem Verdacht ausgesetzt werden.

    Handeln
     Im Verdachtsfall wenden Sie sich an eine der Kontaktstellen – siehe unten. In dringenden Fällen, besonders wenn Gefahr im Verzug ist, können Sie rund um die Uhr die Polizei anrufen. Sie handelt bei akuten Kindeswohlgefährdungen in Abstimmung mit dem Jugendamt nach gemeinsamen Standards und wird das Jugendamt immer möglichst rasch hinzuziehen. Den Kontakt zu Jugendamt, der „insoweit erfahrenen Fachkraft (INSOFA)“ oder dem Kinderschutzbund können Sie auch anonym herstellen. Es ist aber hilfreich, wenn diese Institutionen die Möglichkeit bekommen, später noch einmal bei Ihnen nachzufragen. Jede Meldung einer Kindeswohlgefährdung wird ernst genommen, sorgfältig dokumentiert und auf ihren Dringlichkeitscharakter geprüft. Im Jugendamt entscheidet das Team „Beratung und Hilfen“ über weitere Maßnahmen. In dringenden Fällen machen sich zwei Mitarbeiter*innen vor Ort umgehend ein Bild von der Gefährdungssituation. Vorrangig wird der Schutz des Kindes sichergestellt. Bei den dabei notwendigen Maßnahmen können auch die Polizei und das Familiengericht einbezogen werden.

    Helfen
    Nach diesen Sofortmaßnahmen sieht sich das Jugendamt bei der Planung weiterer Schritte vor allem in einer Helfer- und Unterstützerfunktion für die Kinder, Jugendlichen und ihre Familien. In Hilfeplangesprächen werden mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes/­ Jugendlichen besprochen und vereinbart. In diese Gespräche werden vorrangig die Eltern einbezogen. Zusätzlich wird versucht, auch im Umfeld der Familie alle Hilfsmöglichkeiten zu nutzen. Elternrecht und Elternpflicht für die Erziehung und Pflege ihrer Kinder sind im Grundgesetz verankert (Artikel 6). Weiter heißt es dort: „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“. Dieses Wächteramt wird vom Jugendamt wahrgenommen. In Erfüllung dieser Pflicht kann es auch sein, dass ein Kind aus seiner vertrauten Umgebung heraus genommen werden muss. Über diese letzte und für das Kind immer sehr einschneidende Maßnahme entscheidet das Jugendamt deshalb immer nur nach sorgfältiger Abwägung und in Kooperation mit den Personensorgeberechtigen und/­ oder dem Familiengericht.

  • Rechtsgrundlage

  • Weiterführende Informationen

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