Jugendhilfe im Strafverfahren erhalten (Jugendgerichtshilfe)

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist die Mitwirkung im Jugendstrafverfahren. Hier steht der erzieherische Gedanke im Vordergrund. Die straffällig gewordenen Jugendlichen sollen vor allem Unterstützung in ihrer Entwicklung erhalten und nicht ausschließlich bestraft werden.
     Sobald  Jugendliche (ab 14 Jahre) oder Heranwachsende (18-21 Jahre) straffällig und angezeigt werden, erhält das Jugendamt darüber eine Mitteilung. Die Jugendgerichtshilfe setzt sich daraufhin mit den jungen StraftäterInnen und ihren Familien in Verbindung und berät sie. Sie begleitet die jungen Menschen und deren Familien beim bevorstehenden Verfahren vor dem Jugendgericht und betreuet sie bei Bedarf danach.

    Die Jugendgerichtshilfe verfasst für das Jugendgericht einen Bericht, in dem die persönliche, familiäre und soziale Situation des jungen Menschen beschrieben wird. Sie schlägt ein Strafmaß vor und informiert über mögliche Leistungen der Jugendhilfe. Die Begleitung im Anschluss an das Gerichtsverfahren umfasst die sozialpädagogische Betreuung des jungen Menschen. Hierbei handelt es sich um ein freiwilliges Angebot.

    Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist außerdem mit der Vermittlung, Durchführung und Überwachung der vom Gericht angeordneten Weisungen und Auflagen befasst.

    Sozialer Trainingskurs

    Im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens kann das Jugendgericht Auflagen, wie zum Beispiel die Ableistung von Sozialstunden, den Besuch eines Sozialen Kompetenztrainings, Betreuungsweisungen oder andere Maßnahmen erteilen.

    Das Jugendamt bietet in Zusammenarbeit mit einem freien Träger der Jugendhilfe „Soziale Trainingskurse“ an. Ziel ist es, den jungen StraftäternInnen vor Augen zu führen, dass sie bei ihrer Straftat die Grenze zum Opfer überschritten haben und welche negativen Auswirkungen das hat bzw. haben kann. Der/ die Jugendliche soll lernen, sich in das Opfer einzufühlen, zu erkennen, warum er/ sie diese Straftat verübt hat und welche Alternativen es in solchem Fall gegeben hätte und zukünftig gibt.

  • Rechtsgrundlage

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