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Leistungsbeschreibung
Allgemeine Infos
Der Rat der Stadt Bad Honnef hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die Einführung der Zweitwohnungssteuer für das Stadtgebiet Bad Honnef zum 01.01.2024 beschlossen. Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern, daher wird sie unabhängig von den finanziellen Mitteln des Steuerpflichtigen erhoben.
Wer ist steuerpflichtig?
Der Zweitwohnungssteuer unterliegt, wer in Bad Honnef eine Zweitwohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzer innehat. Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung der Stadt Bad Honnef über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist jede nicht als Hauptwohnung gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Ohne Bedeutung ist, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Bad Honnefs befindet. Weiterhin liegt auch dann eine Steuerpflicht vor, wenn eine Nebenwohnung entgegen der melderechtlichen Anmeldungspflicht nicht angemeldet worden ist.
Rechtsgrundlage
Kosten
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer beträgt 15 % der jährlichen Nettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete die ortsübliche Miete, die für ein Jahr zu entrichten wäre.
Anträge / Formulare
Hinweis: Für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen mit berufsbedingter Nebenwohnung in Bad Honnef ist ausschließlich Erklärung B auszufüllen. Für alle anderen Fälle gilt Erklärung A.
Frist
Anzeigepflicht und Steuererklärung
Wer eine wie zuvor beschriebene Zweitwohnung innehat, hat dies dem Steueramt der Stadt Bad Honnef innerhalb eines Monats anzuzeigen. Entfallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung muss dies innerhalb eines Monats dem Steueramt der Stadt Bad Honnef mitgeteilt werden. Weiterhin müssen alle Änderungen die die Höhe der Zweitwohnungsteuer (bspw. Höhe der Nettokaltmiete) betreffen dem Steueramt der Stadt Bad Honnef innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.

