Straßenausbaubeiträge

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Änderungen bei den Straßenausbaubeiträgen in NRW:

    Im Bereich der Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) haben sich in den letzten Jahren Änderungen ergeben. Maßgeblich ist hier die Beschlussfassung der Baumaßnahme.

    Beschlussfassung vor dem 01.01.2018

    Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 01.01.2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen dem Recht in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung. Hieraus ergibt sich ein Beitragserhebungsgebot ohne Anspruch auf eine Landesförderung für Straßenausbaubeiträge.

    Beschlussfassung vom 01.01.2018 bis 31.12.2023

    Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2018 und vor dem 01.01.2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 standen, unterliegen dem bis 31.12.2023 geltendem Recht. Die für diesen Zeitraum geltende landeseigene Förderrichtlinie sieht eine 100 %ige Entlastung des Anliegeranteiles vor. 

    Beschlussfassung ab dem 01.01.2024

    Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot und der Erstattungsleistung durch das Land Nordrhein-Westfalen. 

Zuständige Mitarbeitende

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