Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen (zu gewerblichen Zwecken)

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Die Benutzung von Straßen (öffentliche Verkehrsfläche) über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis der Stadt Bad Honnef. Hierunter fällt das Errichten von Gegenständen zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen. Sondernutzungen sind insbesondere die Errichtung von

    • Tischen und Stühlen (Außengastronomie)
    • Werbe-/Plakatständern, Beachflags
    • Warenauslagen
    • Plakatierung
    • Informations- und Verkaufsständen
    • Verkauf im Umherfahren
    • Zeitungsständer
    • Waren, Getränke- oder Snackautomaten,
    • Verteilen von Handzetteln/Werbematerial.

    Nutzen Sie zur Beantragung bitte den entsprechendne Antrag auf Sondernutzung. Wenn Sie eine Plakatierung planen, ist ein gesondertes Antragsformular zu verwenden.

  • Rechtsgrundlage

    Sondernutzungserlaubnis der Stadt Bad Honnef

    § 18 – 19a Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW), § 22 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)

    § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

    § 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG)

    § 7 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Sondernutzung/Plakatierung
    • Skizze (bei Errichtung einer Außengastronomie),
    • evtl. Bilder der Sondernutzung oder möglicher Aufstellorte,
    • bei Plakatierung: evtl. Entwurf des Plakats
  • Kosten

    Für die oben genannten Sondernutzungen zu gewerblichen Zwecken werden Gebühren nach der Satzung der Stadt Bad Honnef über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) vom 07.04.2015 erhoben. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren variiert in Abhängigkeit von Art, Dauer und Größe der Sondernutzungen.

  • Verfahrensablauf

    Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Errichtung/Ausübung der Sondernutzung bei der Stadt Bad Honnef zu beantragen.
    Die zuständige Stelle prüft den Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Nutzung der Straße und anderer Verkehrsteilnehmer*innen. Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

    • den Gemeingebrauch (Begehen/Befahren) anderer zu stark beeinträchtigen oder diese gefährden,
    • Fußgänger*innen/Anwohner*innen durch Lärm belästigen,
    • die Straße übermäßig verschmutzen oder
    • das Stadtbild beeinträchtigen.

    Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen. 

  • Anträge / Formulare

  • Frist

    Die Sondernutzung ist spätestens 1 Woche vor der beabsichtigten Ausübung/Errichtung der Sondernutzung mit dem entsprechenden Vordruck zu beantragen. 

    Hinweis: Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt. 

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

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    2. Farben umkehren

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  • Bildschirmlupe

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