Betreuungen (Anregung beim Betreuungsgericht)

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Falls Sie gesundheitlich oder bedingt durch eine körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu organisieren oder die entsprechende Tätigkeit Ihres Bevollmächtigten zu überwachen, können Sie für sich eine rechtliche Betreuung beantragen. Hierzu müssen Sie lediglich volljährig sein.

    Für andere Personen kann die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregt werden.

    Zuständig für den Antrag oder die Anregung ist die für den Wohnbezirk bzw. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen verantwortliche Betreuungsabteilung des Amtsgerichts. Für Personen, deren Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens krankheitsbedingt (z.B. bei schweren hirnorganischen Erkrankungen, bei fehlender Geschäftsfähigkeit) eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden ist, kann die örtliche Ordnungsbehörde die Einrichtung einer Betreuung beim zuständigen Gericht anregen.

    Antragsportal des Landes NRW




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Zuständige Mitarbeitende

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  • Allgemein

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    2. Farben umkehren

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  • Bildschirmlupe

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