Abbrenngenehmigung für pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerk

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu einer anderen Gelegenheit, beispielsweise zu einem privaten Fest, abbrennen wollen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Das Abbrennen eines Feuerwerks ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

    Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten Mai bis Juli um 22:30 Uhr, beendet sein.

    Der Antrag ist frühzeitig – spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Abbrenntag – bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der vorgenannten Abbrenngenehmigung. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit kann eine Abbrenngenehmigung nur für ein Feuerwerk im Stadtgebiet Bad Honnef erteilt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • Name und Anschrift des Antragstellers
    • Ausführliche Begründung
    • Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
    • Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang)
    • Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc. Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ortspolizeibehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen  
  • Voraussetzung

    Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von 18 Jahren nachweisen.  

  • Kosten

    Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung: 50,00 € .

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten Mai bis Juli um 22:30 Uhr, beendet sein. In dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.

  • Frist

    Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor dem Abbrenntag abzugeben.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab und kann nur vom Ordnungsamt eingeschätzt werden.

Zuständige Mitarbeitende

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