Gaststättengewerbe (Erlaubnis)

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in Ihrem Gewerbebetrieb alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenken möchten, benötigen Sie hierzu eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG). Eine Gaststättenerlaubnis wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek, Speisewirtschaft etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt und ist personengebunden.

    Erlaubnisfrei ist der Ausschank alkoholfreier Getränke, unentgeltlicher Kostproben und zubereiteter Speisen.

    Bei der Beantragung einer Gaststättenerlaubnis sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der
    persönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen (siehe auch Merkblatt):

    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG (vollständig ausgefüllt und gut lesbar),
    • Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden),
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden),
    • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskamer,
    • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz,
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse des Wohnortes,
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de),
    • Lageplan und Grundrisszeichnung des Gewerbebetriebes/der Betriebsräume,
    • Kopie des Pachtvertrages,
    • Ausweiskopie des Antragstellers.

    Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt:

    • Handels-/Vereins-/Genossenschaftsregistereintragung,
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden)
    • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes über die juristische Person,
    • Auskunft in Steuersachen der zuständigen Stadtverwaltung, an der sich der Firmensitz der juristischen Person befindet.

    Sofern ein Gaststättenbetrieb durch einen Nachfolger zeitnah übernommen werden soll, kann - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - gemäß § 11 Abs. 1 GastG eine vorläufige Erlaubnis beantragt werden. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und wird später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.

    Wenn Sie einen Alkoholausschank aus besonderem Anlass (z.B. bei Stadtfesten, Schützenfesten, Kirmes und Musikveranstaltungen etc.) betreiben möchten, kann gemäß § 12 GastG der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.


  • Kosten

    Die Bearbeitungskosten für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis bzw. einer vorläufigen Erlaubnis sowie der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes werden nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall berechnet und festgesetzt.

  • Anträge / Formulare

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