Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeiten: Straßenverkehr, beschlagnahmte Gegenstände

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

    Sie bekommen sowohl bei Verwarnungs- oder Bußgeldern als auch bei beschlagnahmten Gegenständen vom Ordnungsamt einen Bescheid, der Ihnen alle Informationen zur Bearbeitung auflistet.

    Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung. 

  • Rechtsgrundlage

  • Kosten

    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro anbieten.

  • Verfahrensablauf

    Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 40,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das  Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.

  • Anträge / Formulare

  • Weiterführende Informationen

    Ablauf eines Verwarn- oder Bußgeldverfahrens

    Sofern die Ordnungsbehörde Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften feststellt, kann ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet werden. Bei Verkehrsverstößen sind diese in der Regel durch eine Mitteilung an der Windschutzscheibe ersichtlich. Auf dieser Mitteilung, die von der Verkehrsüberwachung am Fahrzeug hinterlassen wird, befindet sich ein Hinweis, dass die Angelegenheit sofort durch Zahlung eines Verwarngeldes erledigt werden kann.

    Sollte diese Möglichkeit nicht genutzt werden, erhält die Halterin oder der Halter in einem Zeitraum von ca. 2 Wochen per Post vom Ordnungsamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf diesem Schreiben befinden sich der Name und die Telefonnummer des Sachbearbeiters.

    Welche Verwarngelder und Geldbußen im Einzelfall drohen, ist im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog nachzuschlagen.

    Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstelle selbstverständlich für alle Fragen zum Verfahren zur Verfügung.

    Wir haben für Sie ein Hinweisblatt entwickelt, in dem Sie den gesamten Ablauf eines Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen können.

    Verwarnung

    Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten (bis 55,00 Euro) – dazu gehört z.B. die große Zahl der Halt- und Parkverstöße – kann die Polizei oder das Ordnungsamt Verwarnungen erteilen. Eine Verwarnung hat zum Ziel, diese Angelegenheit auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen, um ein förmliches und entsprechend aufwändiges Bußgeldverfahren zu vermeiden.

    Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird.

    Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld entweder sofort oder innerhalb der gesetzten Frist zahlt.

    Bußgeld

    Wird die Verwarnung nicht wirksam oder handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird das förmliche Bußgeldverfahren von Seiten des Ordnungsamtes eingeleitet. Dies ist kostenpflichtig und liegt aktuell bei 28,50 Euro. Das Bußgeldverfahren ist an vorgegebene Regeln gebunden, z.B. Fristen, Zustellvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt.

    Der Übergang zum Bußgeldverfahren erfolgt auch dann, wenn der Betroffene nach Empfang des kombinierten Vordruckschreibens „schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen“ das Verwarngeld nicht annimmt, sondern von der Alternativmöglichkeit der Äußerung/Anhörung Gebrauch macht und diese Einwände jedoch nach Abwägung der Umstände nicht zur Aufhebung der Verwarnung geführt haben.

    Eine gesonderte Rückantwort auf eine Einlassung des Betroffenen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

    Einspruch

    Wenn Sie mit einem festgesetzten Bußgeld nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einzulegen. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Stadt Bad Honnef, Rathausplatz 1, 53604 Bad Honnef zu richten. Beachten Sie hierzu unbedingt die Fristen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bußgeldbescheides sowie die Formvorschriften. Einsprüche, welcher in Form einer E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

    Für Rückfragen steht Ihnen das Team des Ordnungsamtes gerne  zur Verfügung.


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