Aufstellen von Großwerbeflächen (Wesselmännern) und zur Plakatierung anlässlich von Wahlen beantragen

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Zu Wahlkampfzeiten wird regelmäßig der öffentliche Verkehrsraum in Anspruch genommen, um für Parteien oder Wählergemeinschaften zu werben. Der Wahlkampf im öffentlichen Verkehrsraum unterliegt jedoch strengen Regularien, welche durch alle Beteiligten zu beachten sind.

    Großwahlplakate/Wesselmänner

    Die Parteien erhalten die Möglichkeit sich für die Kommunalwahl sowie Bürgermeisterwahl 2025 auf die 6 Standorte, welche für insgesamt 17 Großwahlplakate/Wesselmänner freigegeben sind, zu bewerben. Hierfür kann bis zum 18. Mai 2025 das zum Download bereitgestellte Antragsformular an wahlen@bad-honnef.de gesendet werden. Anschließend erfolgt ein entsprechendes Vergabeverfahren der Standorte durch den Fachdienst Ordnung. Die freigegebenen Standorte im öffentlichen Verkehrsraum sind ebenfalls auf dieser Plattform zum Download eingestellt.

    Die Genehmigungen der Großwahlplakatstandorte im Stadtgebiet werden voraussichtlich bis Anfang Juni 2025 ausgestellt, so dass die Parteien die Belegung entsprechend frühzeitig beauftragen können.

    Eine Berücksichtigung von zu spät eingereichten Anträgen für Großwahlplakate für die Kommunalwahl 2025 kann nicht mehr erfolgen.

    Ergänzend hierzu besteht über das Antragsformular die Möglichkeit zur Einholung einer Plakatiergenehmigung für die Kommunalwahl 2025.

    Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Wahlamt.

  • Rechtsgrundlage

  • Verfahrensablauf

    Nach Eingang des Antrags setzt sich das Wahlamt mit Ihnen in Verbindung.

  • Weiterführende Informationen

    Plakatierung ist insbesondere unzulässig:

    1.  an Verkehrszeichen (dazu zählen auch Straßennamen- und Wegweisungsschilder)
    2. an Fußgängerüberwegen
    3. an Ampelanlagen
    4.  in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen
    5. im Bereich von Kreisverkehrsanlagen
    6. an Bäumen
    7. in Parks und sonstigen Grünanlagen sowie auf Friedhöfen (einschließlich deren Einfriedungen)
    8. an Verkehrsinseln / Querungshilfen
    9.  an Zäunen, Mauern und Hauswänden
    10.  im Bereich der Rheininsel Grafenwerth (einschl. der zuführenden Brücken)
    11. im Bereich von Brücken und an Brückengeländern
    12. außerhalb der geschlossenen Ortschaft
    13. an Haltestellen, Wartehäuschen und Abfallbehältern/Sammelcontainern
    14.  in, an sowie vor dem Zugang von Gebäuden, in denen sich Wahllokale befinden

    Sonstiges 

    1. Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum darf nur in der Weise angebracht werden, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden können und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Dabei gilt insbesondere zu beachten:
    2. Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt werden.
    3. Personen an Fußgängerüberwegen, insbesondere Kinder, dürfen nicht verdeckt oder in ihrer Erkennbarkeit für den fließenden Verkehr eingeschränkt werden.
    4. Die Einsichtnahme von privaten Ausfahrten in den fließenden Verkehr darf nicht eingeschränkt werden
    5. Das Befestigen von Plakatierung mittels Halterungen, Klebeband, Draht oder Nägeln ist unzulässig.
    6. Bei Plakatierung an Straßen ist ein Abstand von 0,30m zur Fahrbahn einzuhalten.
    7. Bei Plakatierung im Bereich von Gehwegen ist eine Durchgangsbreite von mind. 1,50m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00m zu gewährleisten. Bei Plakatierung im Bereich von Radwegen ist eine lichte Höhe von 2,20m zu gewährleisten. Der ordnungsmäßige Zustand der Plakatierung ist jederzeit sicherzustellen und zu diesem Zweck regelmäßig zu kontrollieren. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
    8.  Plakatierung darf nach Art und Ort der Anbringung sowie nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen (s. § 33 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung - StVO).
    9. Bei unzulässiger Plakatierung sowie bei Nichtbeachtung der o.a. Vorgaben ist die Stadt Bad Honnef berechtigt, die betroffene Plakatierung auch ohne vorherige Anhörung aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
    10. Bei der Plakatierung an Straßenlaternen muss darauf geachtet werden, dass der Barcode der Bad Honnef AG nicht beschädigt oder verdeckt wird. IV. Beantragung/Entfernung der Plakatierung 1. Die Plakatierung ist frühzeitig vor ihrer Durchführung unter Angabe der für die Plakatierung verantwortlichen Person anzuzeigen.

    Beantragung/Entfernung der Plakatierung

    1. Die Plakatierung ist frühzeitig vor ihrer Durchführung unter Angabe der für die Plakatierung
    2. Die Entfernung der Plakatierung hat spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der genehmigten Aushangzeit zu erfolgen. Bei Zuwiderhandlung ist die Stadt Bad Honnef befugt, die Plakatierung auf Kosten des Antragstellers zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

     

  • Dokumente

Zuständige Mitarbeitende

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  • Bildschirmlupe

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