Vorkaufsrecht der Stadt Bad Honnef
Kurztext
In ausgenommenen Fällen steht der Stadt Bad Honnef beim Verkauf von Grundstücken (innerhalb des Stadtgebiets) ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und nach § 31 Denkmalschutz NRW (DSchG NRW) zu.
Leistungsbeschreibung
Nach Abschluss eines Kaufvertrags über einen im Stadtgebiet gelegenen Grundbesitz ist dieser bei der Stadt Bad Honnef anzuzeigen. In der Regel erfolgt die Mitteilung durch das beurkundende Notariat. Besteht ein Vorkaufsrecht, kann die Stadt dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den Kaufvertrag ausüben.
Besteht kein Vorkaufsrecht oder verzichtet die Stadt Bad Honnef auf die Ausübung dieses Rechts, wird eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Negativzeugnis) erstellt. Diese wird zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt benötigt.
Rechtsgrundlage
§§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB)
§ 31 Denkmalschutz NRW (DSchG NRW)
(aktualisiert_Verwaltungsgebührensatzung_der_Stadt_Bad_Honnef_Stand_16-06-2006)
Erforderliche Unterlagen
Die Anfrage zur Vorkaufsrechtsprüfung erfolgt in der Regel über das zuständige Notariat. Hierzu wird ein formloser Antrag schriftlich oder digital durch das Notariat gestellt
Voraussetzung
Kaufvertrag über ein Grundbesitz innerhalb des Stadtgebiets der Stadt Bad Honnef.
Kosten
Gemäß Verwaltungsgebührensatzung wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben.
Frist
Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den Kaufvertrag ausgeübt werden.
Bearbeitungsdauer
Negativzeugnis: Zwei bis drei Wochen nach Eingang des Antrages.
Bei Vorliegen eines Vorkaufsrechtes verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend dem vorliegenden Einzelfall.

