Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Die Amtsvormundschaft/-pflegschaft tritt kraft Gesetzes oder durch Beschluss des Familiengerichtes ein.
Die Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an dessen Inhalten. Der Amtsvormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen zu Sorgen und das Mündel zu vertreten.
Zentrale Aufgabe der Amtsvormundschaft ist es, die Interessen des Mündels wahrzunehmen, wobei der Schutz der Mündel, die strategische Verantwortung und die rechtliche Vertretung im Mittelpunkt stehen.
Aus der Übernahme der Elternrechte (Art. 6 GG) übernimmt der Amtsvormund persönlich auch die Garantenstellung der Eltern und er übt damit die Funktion des Beschützergaranten für das jeweilige Mündel aus. Als Amtspfleger ist er ausschließlich für den/ die durch das Familiengericht festgelegten Wirkungskreise zuständig. In diesen gelten die Aufgabenbeschreibungen des Amtsvormundes entsprechend für den Amtspfleger.
Rechtsgrundlage

