Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen

Anträge / Formulare

Leistungsinhalt

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. 

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten.  

    Ein Reisegewerbe betreibt nach § 55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben 

    • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, 
    • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. 

    Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 

    Demzufolge können Sie beantragen, die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde zu ändern oder zu erweitern.  

    Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie Ihre Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde ändern lassen, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinaus geht. 

    Spezielle Hinweise für Stadt Bad Honnef
    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung (ohne vorherige Terminverbeinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie: das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung, das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen, unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte). Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis ist beim Gewerbeamt der Stadt Bad Honnef zu beantragen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder die beantragende juristische Personen ihren Firmensitz in Bad Honnef haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist nicht übertragbar und personengebunden. Werden Arbeitnehmende im Reisegewerbe beschäftigt, so benötigen diese eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen. Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? In jedem Einzelfall ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers/in zu überprüfen Benötigte Unterlagen: Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und gut lesbar) Kopie Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden), Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden), Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die “Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz”. Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt: aktueller Handelsregisterauszug der juristischen Person, Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden) Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die juristische Person. Bearbeitungskosten: Gemäß Tarifstelle 12.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) werden Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand erhoben.
  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für Stadt Bad Honnef
    §§ 55 Abs. 3, 55a, 55b, 55c, 56 und 60c Gewerbeordnung (GewO)
  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Reisegewerbekarte
    Spezielle Hinweise für Stadt Bad Honnef
    Personalausweis oder Reisepass für Ausländer oder Staatenlose: eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt Führungszeugnis “zur Vorlage bei einer Behörde” (nicht älter als drei Monate) Gewerbezentralregisterauszug “zur Vorlage bei einer Behörde” (nicht älter als drei Monate) Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die “Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz” Ist der/die Antragsteller/in eine juristische Person, werden zusätzlich noch folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt: Gewerbezentralregisterauszug “zur Vorlage bei einer Behörde” (nicht älter als drei Monate) aktueller Handelsregisterauszug Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes Über sämtliche gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, sind ferner noch die nachfolgend genannten Unterlagen erforderlich: Führungszeugnis “zur Vorlage bei einer Behörde” (nicht älter als drei Monate), Gewerbezentralregisterauszug “zur Vorlage bei einer Behörde” (nicht älter als drei Monate), Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes.
  • Voraussetzung

    Damit die zuständige Behörde Ihre Reisegewerbekarte nachträglich ändert bzw. ergänzt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.   

  • Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen Ihrer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Reisegewerbekarte geändert.   

  • Anträge / Formulare

    • Formulare: keine
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
  • Weiterführende Informationen

    • Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
    Spezielle Hinweise für Stadt Bad Honnef
    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist Ihre Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

  • Typisierung

    2/3
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

  • Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

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