Unterhaltsvorschuss Bewilligung

Anträge / Formulare

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellt eine besondere Sozialleistung für Kinder und ihre alleinerziehenden Elternteile dar, die weitgehend unabhängig vom Einkommen der Alleinerziehenden gezahlt wird. Sie hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte. Die Leistung soll Alleinerziehenden und ihren Kindern in Situationen helfen, in denen die Alleinerziehenden den Alltag, die Betreuung und die Erziehung ihrer Kinder weitgehend allein bewältigen und sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kümmern müssen. Die maximale Leistungshöhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgelegten und nach Altersstufen (1. Altersstufe: von 0 bis 5 Jahren; 2. Altersstufe: von 6 bis 11 Jahren; 3. Altersstufe: von 12 bis 17 Jahren) gestaffelten gesetzlichen Mindestunterhalt und vermindert sich um das Kindergeld. 



  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde des Kindes,
    • vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung,
    • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. –feststellungsurkunde oder –titel (nur wenn die gesetzliche Ehelichkeitsvermutung nicht greift),
    • Einkunftsnachweise über Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrente, also Quittungen, Kontoauszüge, Rentenbescheide, o.ä. (sofern vorhanden),
    • Schreiben der anwaltlichen Vertretung in der Trennungs-/­Unterhaltssache (sofern vorhanden),
    • Scheidungsurteil und Niederschrift aus der Verhandlung (sofern vorhanden),
    • bei Ausländern: alle vorhandenen Aufenthaltsnachweise.
  • Voraussetzung

    Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ihres Kindes. Kinder erhalten Beratung im Alter von 18  bis 21.

    Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, das

    • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten/­eingetragenen Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
    • dessen Ehegatte/eingetragenen Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt (z.B. in der JVA) untergebracht ist und
    • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem anderen Elternteil oder falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist Waisenbezüge, auch in nicht ausreichender Höhe, erhält und

    dessen Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist.

    Kinder vom 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres haben einen Anspruch, wenn 

    • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
    • durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro monatlich verfügt.

     Antragsberechtigt sind alle Elternteile, 

    • die ledig, verwitwet, geschieden sind oder dauernd von ihrem Ehegatten getrennt leben und
    • mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und
    • ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Verfahrensablauf

    Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragen werden. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Der/­die AntragstellerIn erhält einen schriftlichen Bescheid über den Umfang der Leistung und über den Zeitraum, für den die Leistung bewilligt ist.

    Die Unterhaltsvorschuss-Stelle prüft jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
    Um diese Überprüfung zu ermöglichen, fordert das Jugendamt dazu auf, entsprechende Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen.

  • Weiterführende Informationen

  • Bearbeitungsdauer

    Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des Privatrechts tätig. Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Rolle. Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden. Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.

Zuständige Mitarbeitende

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