Hilfe zur Erziehung beantragen

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Es gibt verschiedene Arten von Hilfen zur Erziehung: 

    • Ambulante Hilfen (Eine pädagogische Fachkraft besucht regelmäßig die Familie, berät in Erziehungsfragen, unterstützt und hilft bei praktischen Dingen, gibt Tipps für den Umgang miteinander und/oder unterstützt den jungen Menschen in seiner persönlichen Entwicklung.
    • Teilstationäre Hilfen (Das Kind besucht nach der Schule bis zum späten Nachmittag eine Tagesgruppe, in der es gefördert und unterstützt wird.)
    • Stationäre Hilfen (Kinder und Jugendliche leben auf Zeit in einer Wohngruppe oder Pflegefamilie)

    Gewährung von Hilfen zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige

    Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII)

    Die Jugendhilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

    Erzieherische Hilfen werden in vielfältigen Problemlagen geleistet. In Belastungs- und Krisensituationen, in denen die Eltern allein die Erziehung ihrer Kinder nicht mehr bewältigen können, werden unterschiedliche Hilfen und Unterstützungsangebote vereinbart. Für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien sind sie oftmals von einschneidender und weitreichender Bedeutung für ihren Lebensalltag und ihre Biografie.

    Personensorgeberechtigte haben gemäß § 27 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist.
    Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer Leistungen.

    Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 - 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.


    Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)

    Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe kann längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden. Sollte darüber hinaus Bedarf bestehen, prüft das Jugendamt, ob ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt.

    Die Ausgestaltung der Hilfe orientiert sich an den Hilfen zur Erziehung, wobei an die Stelle des/der Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des/der Jugendlichen der/die junge Volljährige tritt.


    Ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen

    Ambulante Hilfen

    Als ambulante Hilfen werden Maßnahmen bezeichnet, die jungen Menschen und ihren Familien Hilfen in ihrem jeweiligen Lebensumfeld bieten. 

    Zu den ambulanten (familienunterstützenden) Hilfen zählen:

    • Ambulante flexible Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII),
    • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), erfolgt durch die Familien- und Beratungsstelle
    • Erziehungsbeistandschaft  (§ 30 SGB VIII),
    • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII),
    • Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII).

    Teilstationäre Hilfen

    Zu den teilstationären (familienergänzenden) Hilfen gehört die Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII).

    • Die Kinder/Jugendlichen, die diese Hilfe in Anspruch nehmen, verbringen die Nacht daheim.

    Stationäre Hilfen

    Stationäre Hilfen sind erzieherische Hilfen, die die Unterbringung junger Menschen außerhalb der eigenen Familie erfordern und bei denen eine Betreuung über Tag und Nacht erfolgt.

    Zu den stationären (familienersetzenden) Hilfen zählen:

    • Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII (Wohngruppe, Kinderhaus, Internat, 5-Tage-Gruppe, Betreutes Wohnen in einer Einrichtung etc.),
    • Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII (Erziehung in einer Pflegefamilie

    Die Hilfeformen im Einzelnen:

    Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)

    Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

    Der folgende Link führt sie zur Website der gemeinsamen Familien- und Erziehungsberatungsstelle der Städte Bad Honnef und Königswinter:

    https://www.koenigswinter.de/de/familienberatungsstelle/familien-und-erziehungsberatungsstelle-20000721.html

    Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII)

    Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

    Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)

    Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie der Lösung von Konflikten und Krisen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf ca. 1,5 Jahre angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
     
    Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)

    Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern.

    Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)

    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des/der Jugendlichen und seinen/ihren persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche gibt es entsprechend geeignete Formen der Familienpflege.

    Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)

    Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des/der Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

    eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder

    die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder

    eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

    Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

    Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

    Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
     
    Hinweis: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) zählt nicht zu den Hilfen zur Erziehung.

    Informationen finden Sie unter "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche".

  • Rechtsgrundlage

    §§ 27 -35, 41, 41 a Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

  • Voraussetzung

    Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige ist die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe. Die Hilfe muss von den Sorgeberechtigten bzw. vom/von der jungen Volljährigen beim Jugendamt beantragt werden.

  • Verfahrensablauf

    Im Rahmen der Antragstellung auf Hilfen zur Erziehung und/ oder Beratung erhalten Sie alle Informationen über mögliche Hilfeleistungen des Jugendamtes.

    Die Fachkraft im Jugendamt erkundet mit den Eltern und ihren Kindern/Jugendlichen in persönlichen Gesprächen im Jugendamt und im häuslichen Bereich, ob mit einer Hilfe zur Erziehung die Situation für die Kinder oder Jugendlichen verbessert werden kann. Die Hilfe wird sehr individuell auf die Bedarfe und Probleme in der Familie zugeschnitten. Es gilt herauszufinden, welche Hilfe die richtige ist. Diesen Prozess nennt man pädagogische Diagnostik.

    Die Hilfen selbst werden in der Regel nicht vom Jugendamt durchgeführt, sondern von sogenannten freien Trägern der Jugendhilfe (wie kirchlichen oder sozialen Organisationen).

    Nach der Einleitung der Hilfen zur Erziehung finden alle 6 Monate Hilfeplangespräche mit dem Jugendamt, den Hilfeempfängern und dem freien Träger der Jugendhilfe statt.

  • Weiterführende Informationen

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt ab von individuellen Erfordernissen sowie dem Vorliegen ggf. erforderlicher Unterlagen.

Hilfe zur Barrierefreiheit

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