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Leistungsbeschreibung
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Man spricht hier von einer Teilhabe-Beeinträchtigung.
Um Kinder und Jugendliche in ihrer Teilhabe zu unterstützen, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Hilfe soll dabei helfen, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und richtet sich daher ausschließlich an betroffene Kinder und Jugendliche, nicht an deren Familien.
Für die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe muss ein entsprechender Antrag von den Personenberechtigten oder von dem jungen Menschen selbst gestellt werden. Eingliederungshilfe kann sowohl in ambulanter Form (z.B. Autismustherapie oder Schulbegleitung) als auch stationär gewährt werden.
Rechtsgrundlage
Voraussetzung
Der/die zuständige MitarbeiterIn des Jugendamtes lädt zunächst zu einem Erstberatungsgespräch ein. Dort werden alle Unterlagen zur weiteren Bearbeitung übergeben.
Voraussetzungen für die Genehmigung von Leistungen nach § 35 a SGB VIII sind:
- ein formloser Antrag des gesetzlichen Vertreters oder des jungen Menschen selbst auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII,
- eine fachärztliche Diagnose auf der Grundlage des "Multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalterns nach ICD 10 und WHO" mit IQ-Testung (nicht älter als sechs Monate), in der die Abweichung der seelischen Gesundheit festgestellt ist
- eine Schweigepflichtentbindung gegenüber Schule, Kinderarzt und Facharzt, Therapeut
- eine Kopie der Geburtsurkunde
- ein Nachweis über die Ausübung der elterlichen Sorge (bei unverheirateten Eltern eine Sorgeerklärung oder ein Negativbescheid zum alleinigen Sorgerecht, bei geschiedenen Eltern der Gerichtsbeschluss)
- eine Stellungnahme der Schule (Fragebogen wird mit erstem Informationsschreiben ausgehändigt)
- Zeugnisse der letzten zwei Schuljahre
Verfahrensablauf
Ausgehend vom eingereichten Antrag und vorliegenden Stellungnahmen prüfen die Fachkräfte des Jugendamtes, ob die Abweiung der seelischen Gesundheit des jungen Menschen zu einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führt. Sie verschaffen sich durch Gespräche mit dem jungen Menschen in seinem häuslichen Umfeld und anderen Beteiligten sowie den Besuch in seinem Unterricht in der Schule ein umfassendes Bild von seiner Situation.
Die Entscheidung, ob eine Leistung gewährt wird, treffen im Jugendamt immer mehrere Fachkräfte gemeinsam. Dabei berücksichtigen sie die Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen auf die einzelnen Lebensbereiche und stellen fest, ob eine Teilhabe-Beeinträchtigung vorliegt oder ob diese drohen könnte, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden.
Ist dies der Fall, dann hat der junge Mensch einen Anspruch auf die Leistung. Die Fachkräfte im Jugendamt prüfen, welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist und besprechen das Ergebnis mit den Leistungsberechtigten und den Sorgeberechtigten.
Am Ende des Verfahrens erhält der Antragsteller/die Antragstellerin einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung zum vorliegenden Antrag auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SKB VIII.

