Denkmalrechtliche Erlaubnis - Beantragung und Erteilung

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

    Denkmäler im Stadtgebiet Bad Honnef sind in der Denkmalliste der Stadt Bad Honnef eingetragen.

    Baudenkmäler, ortsfeste Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Wollen Sie diese beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern, ist dafür eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht. Dies gilt auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung des Denkmals. Gleiches gilt für alle Objekte innerhalb eines durch kommunale Satzung festgelegten Denkmalbereichs.  

    Als Faustregel gilt: Jede Veränderung an und in einem (Bau-)Denkmal ist anzeigepflichtig - das Meiste davon ist sogar genehmigungspflichtig

    Unter Veränderung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die den bestehenden Zustand optisch oder substanziell verändert. Unabhängig davon, ob dieser dem ursprünglichen Zustand entspricht oder zu einem späteren Zeitpunkt zustande gekommen ist. Genehmigungspflichtig können beispielsweise sein: 

    • Abriss und Anbau, 
    • neuer Putz oder Anstrich, 
    • Anbringung einer Werbeanlage, 
    • Fensterinstandsetzung oder -erneuerung, 
    • Instandsetzung oder Erneuerung der Dacheindeckung, 
    • Ausbau des Dachgeschosses,
    • energetische Sanierung/Ertüchtigung,
    • Sanierung der Heizung oder Haustechnik (Elektro, Sanitär),
    • Renovierungsarbeiten im Inneren des Gebäudes,
    • Umgestaltung und Instandsetzung von Vorgärten und Einfriedungen,
    • Veränderungen an künstlerisch und historisch bedeutenden Grabstätten.

    Instandsetzungsarbeiten, die sich nur auf Teile des Denkmals auswirken die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind, bedürfen gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW keiner Genehmigung, bleiben aber anzeigepflichtig. Auch in diesen Fällen ist eine vorherige Abstimmung mit der UDB notwendig.

    Sie dürfen erst mit der geplanten Maßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.

    Im Zweifel nehmen Sie direkt Kontakt mit der Unteren Denkmabehörde Bad Honnef auf.

    Eine denkmalrechtliche Erlaubnis kann eine ggf. erforderliche anderweitige Genehmigung, z. B. eine Baugenehmigung, nicht ersetzen.

  • Rechtsgrundlage

    §§ 9, 13, 15 und 20 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) 

    • § 9 DSchG NRW: Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern
    • § 13 DSchG NRW: Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern.
    • § 15 DSchG NRW: Erlaubnispflichten bei .Bodendenkmälern.
    • § 20 DSchG NRW: Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern.

    Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)

  • Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag kann formlos in Textform oder mittels des Antragsformulars erfolgen.

    Es sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens erforderlich sind, mit dem Antrag einzureichen. Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:

    • Fotos vom aktuellen Zustand des Baudenkmals (unbedingt erforderlich bei äußeren Veränderungen)
    • Bestandspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
    • Schadensbeschreibung, ggf. auch eine Schadenskartierung
    • Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme
    • Maßnahmenpläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails)
    • Angebote oder Leistungsnachweise der beteiligten Gewerke

    Der Umfang der Unterlagen hängt von der geplanten Maßnahme ab. Entscheidend ist immer, dass aus den eingereichten Unterlagen die geplanten Maßnahmen nach Art und Umfang erkennbar sind.

    Wenden Sie sich frühzeitig an die Untere Denkmalbehörde Bad Honnef. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr persönliches Genehmigungsverfahren benötigen.

  • Voraussetzung

    Sie benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Baumaßnahme an einem oder im Umgebungsbereich (Denkmalnahbereich) eines Denkmals, wenn

    • Sie das Objekt beseitigen oder verändern,
    • Ihre Baumaßnahme/n im Denkmalnahbereich das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Objekts beeinträchtigen,
    • Sie die Nutzung ändern.

    Eine Veränderung der Anlage ist beispielsweise auch, wenn sie diese mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen, oder die Fenster neu streichen wollen.

  • Verfahrensablauf

    Die denkmalrechtliche Genehmigung ist unbedingt vor Durchführung oder Beauftragung der geplanten Arbeiten zu beantragen.

    Vor dem Antrag auf eine denkmalrechtliche Genehmigung wenden Sie sich am besten zunächst direkt an die Untere Denkmalbehörde Bad Honnef. Diese wird Sie bei der Planung und Umsetzung der geplanten Maßnahme beraten. Durch einen frühzeitigen Beratungstermin mit der UDB können die Anforderungen des Denkmalschutzes von Anfang an in die Planung und Ausführung Ihres Vorhabens mit einbezogen und somit unnötige Planungskosten vermieden werden.

    Stellen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitg vor dem geplanten Maßnahmenbeginn.

    Nach Vorprüfung des Antrages durch die Untere Denkmalbehörde folgt

    • in Fällen von Bau-, Garten- und beweglichen Denkmälern die Anhörung des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) gem. § 24 Abs. 2 DSchG NRW 
    • in Fällen von  Bodendenkmälern die Benehmensherstellung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR-ABR) gem. § 24 Abs. 4 DSchG NRW 

    Erst nach abgeschlossener Anhörung bzw. Benehmensherstellung kann die Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis erfolgen. Falls erforderlich wird die denkmalrechtliche Erlaubnis durch Nebenbestimmungen ergänzt. 

    Ergibt sich im Laufe der Ausführung der Wunsch oder die Notwendigkeit, vom erlaubten Vorhaben abzuweichen, so ist dies umgehend bei der UDB anzuzeigen und eine weitere Abstimmung herbeizuführen.

  • Anträge / Formulare

  • Weiterführende Informationen

    Denkmalschutz NRW: Der rechtliche Rahmen (MHKBD)

    Abt. Bau- und Kunstdenkmalpflege des Denkmalfachamts (LVR-ADR)

    Leitfäden des Denkmalfachamts (LVR-ADR)

    • Bau- und Kunstdenkmalpflege: z.B. Holzfenster, Dachausbau, Barrierefreiheit, Energiegewinnung durch Solaranlagen, Energetische Optimierung…
    • Restaurierung: z.B. Erhaltung histor. Fenster / steinerner Kleindenkmäler / Stuckdecken, Entfernung von Teer-/Bitumenanstrichen, Pilzbefall in Gebäuden, Bekämpfung von Holzschädlingen…


    Die 10 häufigsten Irrtümer über Denkmalschutz (PDF der Stadt Würselen)


    Online-Verzeichnisse für Restauratoren / Restauratoren im Handwerk / Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege:

    Verband der Restaurator:innen - Berfusregister

    Restaurator im Handwerk e.V. - Mitgliedersuche

    Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege - Suche

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wie lange gilt die Erlaubnis?

    Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist drei Jahre gültig und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums mit der Maßnahme begonnen wurde, oder die Durchführung der Arbeiten länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Ist eine absehbare Verzögerung des Baubeginns erkennbar, benötigen Sie eine Verlängerung der Erlaubnis.Diese kann auf Antrag für ein weiteres Jahr erteilt werden (vgl. § 24 Abs. 7 DSchG NRW).


    Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis oder abweichend von einer Erlaubnis Arbeiten durchführe?

    Werden Arbeiten ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zur erteilten Erlaubnis ausgeführt, so kann die UDB die Einstellung der Arbeiten anordnen. Zusätzlich kann die UDB verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt oder das Denkmal auf andere Weise instandgesetzt wird (vgl. § 25 DSchG NRW).

    Die Untere Denkmalbehörde ist als Sonderordnungsbehörde zu derartigen Anordnungen berechtigt. Bei der Durchführung von Maßnahmen ohne denkmalrechtliche Erlaubnis, oder abweichend von dieser, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden kann (vgl. § 41 DSchG NRW).


    Entsteht aus der Erlaubniserteilung automatisch ein Anspruch auf eine Steuer-bescheinigung nach § 36 DSchG NRW?

    Nein, denn nicht jede Maßnahme, die erlaubnisfähig ist, kann auch nach Durchführung der Arbeiten steuerlich anerkannt werden.



  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenfrei. 

    Ebenso entstehen Ihnen keinerlei Kosten für denkmalspezifische Beratungen vor Ort, schriftlich oder telefonisch.

  • Bearbeitungsdauer

    Ca. 3 Monate bis 2 Jahre, die Bearbeitungsdauer hängt auch von der Komplexität des Bauvorhabens ab.

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

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