Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Festsetzung der Grundsteuer
Der Berechnung der Grundsteuer liegt ein Steuermessbetrag zugrunde. Dieser wird vom zuständigen Finanzamt durch einen Bescheid festgesetzt und ist für die Stadt Bad Honnef bindend. Die jährliche Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplizierung des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde.
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit der Grundsteuer A
- Bebaute und unbebaute Grundstücke mit der Grundsteuer B
Aktuelle Hebesätze (seit 2025):
Grundsteuer A = 128 v.H.
Grundsteuer B = 771 v.H.Zuständiges Finanzamt
Sankt Augustin
Hubert-Minz-Str. 10
53757 Sankt AugustinTel.: 02241 242 - 0
Wichtiger Hinweis zum Steuerbescheid (Mehrjahresabgabenbescheid)
Die Stadtverwaltung Bad Honnef verzichtet aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung auf die Erteilung von Jahresbescheiden für Grundsteuer A und B sowie der Straßenreinigungsgebühren. Die in den Bescheiden getroffenen Festsetzungen bleiben der Höhe nach für die Folgejahre so lange gültig, bis sie durch die Stadt Bad Honnef durch Bescheid geändert oder aufgehoben werden.
Ein geänderter Steuer- und Abgabenbescheid ergeht nur bei:
·Änderung des Hebesatzes der Stadt Bad Honnef
·Änderung des bisherigen Grundsteuermessbetrages (z. B. durch Änderung des Grundsteuerwertes oder bei Bebauung eines bisher unbebauten Grundstückes)
·Eigentumswechsel sowie
·Sonstige Änderungen in der Steuerhöhe
·Änderung des Einheitssatzes der Reinigungsgebühr oder Änderung der Frontmeter
Steuerpflicht und Fälligkeit
Die Grundsteuer wird von der Stadt durch einen Abgabenbescheid erhoben und ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Zahlungspflichtiger ist/sind der/die Eigentümer oder Erbbauberechtigte/n.
Eigentumswechsel
Wird der Grundbesitz im Laufe des Jahres veräußert, so ist der Verkäufer unabhängig von den notariellen Vereinbarungen bis zur Mitteilung des Finanzamtes über den Eigentumswechsel (Zurechnungsfortschreibung) zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Die Grundsteuer wird nach den Eigentumsverhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (jeweils zum 01.01. des Jahres) für das gesamte Jahr festgesetzt (§ 9 Abs. 1 GrStG).
Dies bedeutet, dass bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse der bisherige Eigentümer für das restliche Jahr steuerpflichtig bleibt und erst mit Jahreswechsel die Grundsteuer auf den neuen Eigentümer übergeht. Eine Abrechnung unterjährig findet nicht statt.
Dokumente

