Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Anspruch auf Leistungen haben folglich:
- Personen, die die Altersgrenze erreicht haben sowie,
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
sofern diese ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Die Grundsicherung umfasst
- den jeweils gültigen Regelbedarfssatz,
- die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind
- Bedarf für eine Kranken- und Pflegeversicherung
- ggfs. Mehrbedarfe
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G
- bei Krankheit, wenn ein ernährungsbedingter Mehrbedarf entsteht, z.B. bei Zöliakie oder Mukoviszidose
- bei dezentraler Warmwassererzeugung
Hinweis:
- Der Erhalt von Grundsicherung nach SGB XII schließt vergleichbare Leistungen der sozialen Absicherung aus (Hilfe zum Lebensunterhalt, Bürgergeld, Wohngeld etc.)! Dies bedeutet, dass nur eine soziale Leistung beantragt werden kann.
- Grundsicherung können Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, erhalten. Anträge dieser Art können Sie beim Rhein-Sieg-Kreis stellen.
Beantragung
Einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie zukünftig über ie Sozialplattform NRW beantragen. Informationen dazu werden zeitnah hier bekannt gegeben.
Alternativ können Sie Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen (sozial@bad-honnef.de) und den Antrag anfordern. Mit dem von Ihnen ausgefüllten Dokument können Sie einen Antrag entweder persönlich vor Ort oder aber per Post stellen.
Rechtsgrundlage
- § 41 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
- § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Umfang der Leistungen)
- § 43 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen)
- § 45 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Krankenversicherungsnachweis
- Schwerbehinderten-Nachweis
- Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen, Amtsärztliches Gutachten des Jobcenters)
- Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Grundbesitz, Sparguthaben, Lebensversicherung)
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
- ... (Aufzählung nicht abschließend)
Voraussetzung
Ihr Einkommen und Vermögen reicht nicht zur Deckung Ihres notwendigen Lebensunterhaltes aus
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.
Anträge / Formulare
Bitte nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Stelle auf (sozial@bad-honnef.de), um den Antrag anzufordern. Mit dem ausgefüllten Antrag können Sie zur Abgabe einen Termin vereinbaren oder Sie senden diesen per Post zu.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Geldleistungen erfolgen im Voraus, d.h. zu Beginn eines jeden Monats.
Rechtsbehelf
Sozialleistungen nach SGB XII

