Anzeige wegen Lärm und Ruhestörung

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Übermäßiger Lärm ist für den Menschen schädlich, jedoch in der heutigen Zeit kaum wegzudenken. Um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die das Zusammenleben regeln.

    Die bekanntesten Lärmbestimmungen mit alltäglichem Bezug sind:

    • Rasenmäher dürfen an Werktagen (also auch samstags) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Laubsauger/-bläser und Freischneider dürfen werktags nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. In den übrigen Zeiten und an Sonn- und Feiertagen müssen alle lärmintensiven Geräte im Schuppen bleiben und dürfen nicht im Freien betrieben werden (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV). Diese eingeschränkten Betriebszeiten finden gemäß der Verordnung in ausgewiesenen Wohngebieten Anwendung. Sie gelten nicht für Kerngebiete (z.B. Innenstadt), Misch- und Gewerbegebiete. 
    • In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 1 LImschG).
    • Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (§ 12 LImschG).

    So vielfältig die Lärmbelästigungen sein können, so vielfältig sind die dazugehörigen Vorschriften und die für die Überprüfung und Durchsetzung dieser Vorschriften zuständigen Behörden. Je nach Art des Lärms kann die Ordnungsbehörde, eine anderer Fachdienst der Stadt Bad Honnef oder einer anderen Behörde (z.B. Rhein-Sieg-Kreis) zuständig sein. 

    Grundsätzlich kann die Ordnungsbehörde aber als erste Anlaufstelle bei verhaltensbezogenen Lärm fungieren.
    Verhaltensbezogener Lärm liegt vor, wenn der Lärm von Menschen oder Tieren ausgeht und durch deren Verhalten verursacht wird.
    Lärm, der von Maschinen oder (fest verbauten) Geräten auf/an gewerblichen Grundstücken ausgeht, nennt man anlagenbezogener Lärm. In solchen Fällen verursacht also ein Gerät/eine Maschine den Lärm und nicht eine Person die es bedient, z.B. Lärm von einer Lüftungsanlage einer Gaststätte.
    In solchen Fällen ist die Untere Immissionsschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zuständig. Anzeigen zu anlagenbezogenen Lärm möchten daher direkt nach dorthin gerichtet werden.
    Außerhalb der Dienstzeiten der Ordnungsbehörde steht Ihnen auch die Polizei als Ansprechpartner bei Lärmbelästigungen zur Verfügung. Insbesondere wenn es darum geht, eine Belästigung in den Nachtstunden zu beenden.

  • Verfahrensablauf

    Nach Eingang einer Lärmanzeige wird die Ordnungsbehörde prüfen, ob eine gesetzliche Ermächtigung für ein Einschreiten der Ordnungsbehörde vorliegt. Wird aufgrund des in der Anzeige geschilderten Sachverhaltes festgestellt, dass eine andere Behörde zuständig ist, erfolgt eine entsprechende Mitteilung. Kann die Ordnungsbehörde einschreiten, wird ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen im Anschluss jedoch keine detaillierten Informationen zum Verfahrensstand an die anzeigende Person mitgeteilt werden.  

  • Anträge / Formulare

    formloser Antrag, schriftlich mit Lärmprotokoll

  • Weiterführende Informationen

    Ruhestörung allgemein

    Nach § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Nach § 10 des Gesetzes dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur in einer Lautstärke benutzt werden, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

    Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.

    Mittagsruhe

    Nach § 6 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Honnef ist in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr in Bad Honnef jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und welche die allgemeine Ruhezeit stören kann (z.B. Betrieb von lärmintensiven Maschinen, lärmintensive Tätigkeiten wie Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen u.s.w.). Das gilt nicht für landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten sowie für im öffentlichen Interesse von der Stadt oder deren Beauftragten durchgeführte Reinigungs-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.

    Lärm durch Gartengeräte

    Der Betrieb von Rasenmähern ist nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes grundsätzlich an Werktagen (Montag – Samstag) in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt. Der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Rasenkantenschneidern sowie Laubbläsern / Laubsaugern ist grundsätzlich nur an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr erlaubt.

    Kinderlärm

    Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt regelmäßig nicht ein. In besonders gravierenden Fällen (z.B. intensives Skateboardfahren von Jugendlichen in Wohnbereichen) kann evtl. das Jugendamt (Straßensozialarbeiter/innen, Jugendpfleger/innen, Kinderbeauftragte) als Vermittler eingeschaltet werden.

    Gewerblicher Lärm / Baustellenlärm

    Für Lärmbelästigungen, die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen, ist die Untere Umweltbehörde (Gewerblicher Immissionsschutz) zuständig. Nähere Informationen finden Sie unter „Weitere Anliegen aus diesem Themengebiet“ (s.u.).

    Sonn- und Feiertage

    An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 Sonn- und Feiertagsgesetz NRW).

    Tiere

    Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm (z.B. Hundebellen), mehr als nur geringfügig belästigt wird. Lärm der von Tieren ausgeht ist für gewöhnlich (verhaltensbedingter) Nachbarschaftslärm, der durch den Hundehalter nicht unterbunden wird. Hiergegen kann entweder zivilrechtlich (§ 906, 1004 BGB, hier besteht eine vielfältige  Rechtsprechung) oder öffentlich-rechtlich vorgegangen werden. Der Rechtsanspruch kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten erfüllt sind. Die durch den unzulässigen Lärm bewirkte Belästigung muss dabei „erheblich“ sein. Ob die Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen erheblich ist, kann jeweils nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles abschließend beurteilt werden. Als Nachweis können hier Lärmprotokolle mehrerer Nachbarn hilfreich sein.

    Ansprechpartner und Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine aktuelle Beschwerde in Bezug auf eine konkrete Lärmbelästigung haben, wenden Sie sich bitte an die Ordnungsbehörde. Sollte ein Handeln der Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein (nachts, an Wochenenden), wenden Sie sich bitte an die Polizei unter der Notrufnummer 110.

    Um Lärmbelästigungen über einen längeren Zeitraum dokumentieren zu können, ist das Führen eines Lärmprotokolls unabdingbar. Ein Lärmprotokoll ist ein detailliertes schriftliches Dokument, das dazu dient, Lärmbelästigungen, Ruhestörungen oder andere Lärmereignisse nachzuhalten. Es enthält Angaben wie Datum, Uhrzeit, Art des Lärms, dessen Dauer und mögliche Zeugen. Das Protokoll dient als Beweismittel gegenüber Behörden und ist insbesondere wichtig, um z.B. rechtliche Schritte einzuleiten, da es den Umfang der Lärmbelästigung nachweist. 

  • Bearbeitungsdauer

    ca. 3 

Zuständige Mitarbeitende

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