Denkmalschutz Abschreibung - Steuervergünstigungen im Rahmen der Baudenkmalpflege

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 36 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)

    Baudenkmale und Gebäude in Denkmalbereichen:

    Für Herstellungsmaßnahmen Baudenkmale und Gebäude in Denkmalbereichen können Eigentümerinnen und Eigentümer (oder vorrangig nutzende Personen (Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen und Pächter)) nach Abschluss der Gesamtmaßnahme, Steuervergünstigungen geltend machen. 

    Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung beziehungsweise zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich sind. 

    Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. Die Abstimmung erfolgt innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Ohne Abstimmung kann keine Bescheinigung ausgestellt werden.

    Bescheinigungen sind mit dem „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7i, 10f, 11b Einkommensteuergesetz (EStG)“ zu beantragen.

    Garten- und Parkanlagen:

    Auch für Herstellungs- und erhaltungsmaßnahmen denkmalgeschützter Garten- und Parkanlagen, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können Steuervergünstigungen geltend gemacht werden. Bescheinigungen für diese Aufwendungen sind  mit dem „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g Einkommensteuergesetz (EStG)“ zu beantragen.

  • Rechtsgrundlage

    § 36 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW):

    Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) 


    Baudenkmale und Gebäude in Denkmalbereichen:

    Beschinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes


    Denkmalgeschützte Garten- und Parkanlagen, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden:

    Beschinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes

  • Erforderliche Unterlagen

    Einzureichen sind:

    • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (s. Dokumente),
    • Fotodokumentation der Maßnahme/n (vorher/nachher),
    • tabellarische Auflistung der Einzelrechnungen in der Rechnungsaufstellung (Teil des Antragsformulars) mit Angabe der beauftragten Firma, erbrachten Leistung, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag,
    • Originalrechnungen (Abschlussrechnungen) und Zahlungsbelege - die Rechnungen sind entsprechend der tabellarischen Reihenfolge abzuheften.
    • Aufwendungen für in Eigenleistung ausgeführte Arbeiten sind nicht bescheinigungsfähig, ihre Notwendigkeit kann von der UDB aber nach Art und Umfang dem Grunde nach bestätigt werden. Die Aufwendungen für Material und Werkzeug sind in einer gesonderten Nebenkosten-Tabelle aufzulisten und zusammen mit den o.g. Unterlagen einzureichen.

    Anhand der vorgelegten Unterlagen muss eindeutig nachvollziehbar sein, für welche Maßnahmen die jeweiligen Kosten entstanden sind. 

    Die genannten Vorgaben gelten auch für Bauträgermodelle, Baubetreuungs- und Generalunternehmen.



  • Kosten

    Die Gebühren für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung gem. § 36 DSchG NRW richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW, Tarifstelle 3.3.2) und betragen:

    - bescheinigte Aufwendungen bis 5.000 € - gebührenfrei.

    - bescheinigte Aufwendungen bis 250.000 Euro - Gebühr: 1 % des bescheinigten Betrages.

    - bescheinigte Aufwendungen über 250.000 € und bis 500.000 € - zzgl. 0,5 % des bescheinigten Betrages.

    - bescheinigte Aufwendungen für den 500.000 Euro übersteigenden Teil - zzgl. 0,25 % des bescheinigten Betrages.

    Die Höchstgebühr beträgt insgesamt 25.000 Euro.

    Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen.



    Die Bestätigung der Notwendigkeit der angefallenen Aufwendungen für Arbeiten in Eigenleistung (Nebenkosten) ist gebührenfrei.

  • Anträge / Formulare

    Baudenkmale und Gebäude in Denkmalbereichen, Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b EStG: 

    Antrag_Steuerbescheinigung_7i,10f,11b_EStG_form.pdf

    Anlagen-Steuerbescheinigung_Vorlage.xlsx


    Denkmalgeschützte Garten- und Parkanlagen die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g EStG:

    Antrag_Steuerbescheinigung_10g_EStG_form.pdf

    Anlage-Steuerbescheinigung_Vorlage.xlsx

  • Weiterführende Informationen

    Weitere Hinweise finden Sie unter 

    Steuervergünstigungen im Rahmen der Baudenkmalpflege (MHKBD)

    https://recht.nrw.de/ - für die Bescheinigungsrichtlinien bitte "§ 36 dschg nrw" in das Suchfeld eingeben.

Zuständige Mitarbeitende

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