Wo gilt die Maskenpflicht?
Ab dem 23.10.2020 wird in der Fußgängerzone sowie an Orten mit engen Begegnungen eine Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckungen angeordnet wird. Eine Auflistung der betroffenen Straßen, Straßenabschnitte, Plätze und Begegnungsorte veröffentlicht die Stadt Bad Honnef in einer entsprechenden Allgemeinverfügung im Amtsblatt sowie auf einen Blick hier: Übersichtskarte Straßenzüge Mundschutz
Hier die Übersicht der entsprechenden Straßen:
- Hauptstraße zwischen Weyermannallee und Linzer Straße
- Markt
- Kirchstraße von Kirchplatz bis Am Saynschen Hof
- Kirchplatz
- Rommersdorfer Straße zwischen Bergstraße und Frankenweg
- Bergstraße zwischen Rommersdorfer Straße und Reichenberger Straße
- Schülgenstraße
- Bernhard-Klein-Straße zwischen Rommersdorfer Straße und Schülgenstraße
- Königin Sophie Straße zwischen Hauptstr. und Bismarckstr.
- Am Feuerschlößchen
- Bismarckstraße zwischen Am Feuerschlößchen und Rommersdorfer Straße
- Bahnhofstraße zwischen Haupstraße und Steinstraße
- Menzenberger Straße zwischen Kucksteinstraße und Schulstraße
- Schulstraße zwischen Menzenberger Straße und Kucksteinstraße
- Bushaltestellen, Straßenbahnhaltestellen sowie Bahnhöfe
Generell gilt: In allen Handels-Einrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr sowie im Personenverkehr, aber auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesensmuss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Hinweis: Wer die Maskenpflicht missachtet, darf die entsprechenden Angebote nicht nutzen bzw. Einrichtungen nicht betreten.
Insbesondere im ÖPNV werden Maskenverstöße als unmittelbare Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von 150 Euro bestraft. In den übrigen Fällen der Maskenpflicht beträgt das Bußgeld 50 Euro.
Die Maskenpflich gilt ab dem 16.12.2020 insbesondere in folgenden Bereichen:
- in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder dem Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV (auch an Haltestellen),
- auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
- vor Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen und Wegen,
- gegebenenfalls auch in Arbeits- und Betriebsstätten, allerdings nicht am Platz, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Von der Maskenpflicht ist befreit, wer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Außerdem kann die Maske aus bestimmten Gründen vorübergehend abgelegt werden, beispielsweise zur Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.
Informationen zu Mund- und Nasenschutz