Untersuchungsberechtigungsschein
Sie sind minderjährig und müssen sich vor Antritt einer Beschäftigung ärztlich untersuchen lassen?
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) braucht die/der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Beim Wechsel des Arbeitgebers ist die erneute Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines möglich.
Das Bürgerbüro stellt hierfür einen Untersuchungsberechtigungsschein aus. Das Land NRW trägt die Kosten für diese Untersuchung
Die Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheines kann auch durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Telefon 184-251.
Online können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein hier beantragen.
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