Namensänderung

Es gibt 3 Arten von Namensänderungen:

  • Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
  • Öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
  • Namensänderungen für Personen, die ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler oder Ausländer) nach § 94 BVFG und Art. 47 und 48 EGBGB

Allgemeines

Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben, können Sie Ihren neuen Ehenamen auf Ihr Kind übertragen. Ist der andere Elternteil auch sorgeberechtigt oder führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, ist allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig.

Diesen Vorgang nennt man Einbenennung. Beachten Sie bitte, dass die Einbenennung unwiderruflich ist und daher nur ein Mal abgeben werden kann.

Eine Einbenennung ist auch möglich, wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft leben und einen Lebenspartnerschaftsnamen führen.

Benötigte Unterlagen

  • Eheurkunde – Sie benötigen die Eheurkunde, um nachzuweisen, dass Sie verheiratet sind und einen Ehenamen führen.
  • Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes
  • Zustimmung des anderen Elternteils – wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben oder das Kind denselben Familiennamen wie der andere Elternteil führt, ist die Zustimmung, des anderen Elternteils, zur Namensänderung des Kindes notwendig. Unter Umständen kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.
  • Personalausweis oder Reisepass

Die Erklärung muss persönlich gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten abgegeben werden.

Zur Erklärung müssen der erklärende Elternteil sowie die Ehegattin oder der Ehegatte anwesend sein. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss es zustimmen und daher ebenfalls persönlich anwesend sein.

Der andere Elternteil muss der Einbenennung seine Einwilligung geben, wenn er auch das Sorgerecht inne hat oder das Kind seinen Familiennamen als Geburtsnamen führt. Dies kann der Elternteil im Vorfeld getrennt oder mit dem erklärenden Elternteil und den anderen Beteiligten zusammen erklären.

Kosten

  • 21 Euro für die Erklärung zur Einbenennung
  • 10 Euro für die Geburtsurkunde mit der erfolgten Namensänderung

Die Gebühren können bar oder mit der EC-Karte bezahlt werden.

Rechtsgrundlage

§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Allgemeines

Wenn Sie Ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben haben und sich Ihre Namensführung nunmehr nach deutschem Recht richtet, zum Beispiel durch Einbürgerung, können Sie durch eine Erklärung Ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen. Dies ist beispielsweise interessant, wenn Sie nach Ihrem Heimatrecht Eigennamen oder Namensketten geführt haben.

Die Erklärung ist nur einmal möglich und unwiderruflich.

Möglichkeiten der Angleichung

  • Sie können mehrteilige Eigennamen beziehungsweise Namensketten zu einem oder mehreren Vornamen und einem Familiennamen bestimmen. Der Familienname soll grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.
  • Wenn Sie einen einteiligen Eigennamen führen, so können Sie diesen zum Vor- oder Familiennamen bestimmen und den fehlenden Namensteil neu wählen.
  • Namensbestandteile, die dem deutschen Namensrecht fremd sind, zum Beispiel Vatersnamen, Mittelnamen oder Zwischennamen können Sie durch einfache Erklärung ablegen.
  • Ist Ihr Name nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt, können Sie die ursprüngliche Form des Namens annehmen, zum Beispiel Petrova zu Petrov.
  • Zur Erleichterung der Integration können Sie die deutschsprachige Form Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, können Sie einen neuen Vornamen an Stelle des bisherigen wählen. Für den Familiennamen kann kein neuer Name gewählt werden. Dies geht nur im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde – wenn Sie im Ausland geboren sind und Ihre Geburt nicht bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, müssen Sie eine vollständige Geburtsurkunde mit Elternangabe oder eine internationale Geburtsurkunde einreichen. Die Urkunde muss von einem, von der Landesjustizverwaltung ermächtigter Übersetzerin oder einen Übersetzer übersetzt werden. Sollte die Urkunde nicht in lateinischen Buchstaben verfasst sein, ist eine Transliteration nach ISO-Norm notwendig. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind.
  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde – falls Sie verheiratet oder verpartnert sind oder es waren, ist die Vorlage der entsprechenden Urkunde notwendig.
  • Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk – wenn Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, müssen Sie die Auflösung durch eine Sterbeurkunde oder das rechtskräftige Scheidungsurteil nachweisen.
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • Einbürgerungsurkunde
  • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Zusätzliche Unterlagen

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher vor einer persönlichen Vorsprache mit uns gerne telefonisch in Verbindung.

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Ist der anzugleichende Name zugleich der Ehename oder soll Ehename werden, so können Sie die Erklärung nur gemeinsam als Ehepaar abgeben. Kinder zwischen 14 und 18 Jahren können die Erklärung nur selbst abgeben und benötigen zusätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Kosten

  • 21 Euro für die Angleichungserklärung
  • 9 Euro für eine Bescheinigung als Nachweis über die Angleichungserklärung

Die Gebühren können bar oder mit der EC-Karte bezahlt werden.

Rechtsgrundlage

Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Allgemeines

Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, Ihre Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben.

Sie können die Erklärung bei jedem Standesamt abgeben. Sie wird aber erst wirksam, wenn diese beim zuständigen Standesamt eingegangen ist, welches Ihr Ehe- beziehungsweise Ihr Lebenspartnerschaftsregister führt.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beglaubigte Ablichtung des Eheregisters oder des Lebenspartnerschaftsregisters mit Auflösungsvermerk – wenn Sie bei uns geheiratet oder Ihre Lebenspartnerschaft begründet haben, liegt Ihr Register hier vor. Ist Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen worden oder sind Sie nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil – falls die Scheidung noch nicht im Eheregister eingetragen ist.
  • Rechtskräftiges Urteil über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft – falls die Aufhebung der Lebenspartnerschaft noch nicht im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen ist.

Kosten

  • 21 Euro für die Wiederannahme eines früheren Namens
  • 9 Euro für die Bescheinigung über die neue Namensführung

Die Gebühren können bar oder mit der EC-Karte bezahlt werden.

Allgemeines

Sie haben mehrere Vornamen und Ihr Rufname steht nicht am Anfang?

Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns eine Erklärung abzugeben, die die Reihenfolge Ihrer Vornamen neu sortiert. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose.

Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Karl-Heinz oder Lisa-Marie, kann die Reihenfolge nicht geändert werden, da es sich nur um einen Vornamen handelt.

Die Erklärung muss persönlich gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten abgegeben werden. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich. Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr geben die Erziehungsberechtigten die Erklärung für Ihr Kind ab. Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen.

Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.

Wenn Sie in Deutschland geboren sind, ist das Standesamt Ihres Geburtsortes für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Sollten Sie nicht in Bad Honnef geboren sein, können wir die Erklärung entgegennehmen und an Ihr Geburtsstandesamt übersenden. Von dort erhalten Sie dann die Bescheinigung über die erfolgte Erklärung.

Sollten Sie nicht im Inland geboren sein, aber in Deutschland schon geheiratet haben oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sein, ist das Standesamt zuständig, welches Ihr Register führt. Das gilt auch für den Fall, wenn Sie im Ausland geheiratet haben oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sind und im Inland ein entsprechendes Register haben anlegen lassen.

Sollte für Sie kein Personenstandsregister in Deutschland existieren und Sie im Inland wohnen, ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes zuständig.

Sollten Sie im Ausland leben, müssen Sie sich an das Standesamt wenden, wo Sie im Inland zuletzt gelebt haben.

Sollten Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin für Sie zuständig.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Geburtsurkunde

Sind Sie nicht in Bad Honnef geboren, bringen Sie bitte eine  Geburtsurkunde mit. Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung benötigt. Die Urkunde muss von einem, von der Landesjustizverwaltung ermächtigter Übersetzerin oder einen Übersetzer übersetzt werden. Sollte die Urkunde nicht in lateinischen Buchstaben verfasst sein, ist eine Transliteration nach ISO-Norm notwendig. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

Kosten

  • 21 Euro für die Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
  • 9 Euro für eine Bescheinigung über die Erklärung der Reihenfolge der Vornamen

Die Gebühren können bar oder mit der EC-Karte bezahlt werden.

Rechtsgrundlage

§ 45a Personenstandsgesetz

Allgemeines

Bei Ihnen liegt eine anerkannte Variante der Geschlechtsentwicklung vor? Dann haben Sie die Möglichkeit, Ihre Vornamen und die Angabe des Geschlechts in Ihrem Geburtenregister ändern zu lassen. Dabei können Sie beliebige neue Vornamen wählen. Die Geschlechtsangabe kann männlich, weiblich oder divers lauten. Sie können auch eine komplette Streichung Ihrer bisherigen Geschlechtsangabe erklären.

Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Sie können die Erklärung bei jedem Standesamt oder Notariat abgeben. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Wer kann eine Erklärung abgeben?

Die Erklärung können neben deutschen Staatsangehörigen folgende Personen abgeben:

  • Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben
  • Geflüchtete, die eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft besitzen und ihren Wohnsitz in Deutschland haben
  • Staatenlose oder heimatlose Ausländerinnen und Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Ausländerinnen und Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt und die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen

Kinder zwischen 14 und 18 Jahren benötigen zusätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Bei Kindern unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter die Erklärung ab.

Wann wird die Erklärung wirksam?

Wenn Sie in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung mit Eingang bei Ihrem Geburtsstandesamt wirksam.

  • Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, aber im Land geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben, ist die Erklärung mit Eingang bei dem Standesamt wirksam, welches Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.
  • Falls für Sie kein deutscher Personenstandseintrag existiert, wenden Sie sich bitte an das Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Sollten Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet sein, wird zusätzlich ein aktueller Ausdruck Ihres Eheregisters benötigt. Wenn Sie eine Lebenspartnerschaft begründet haben oder diese aufgelöst sein sollte, ist die Vorlage einer aktuellen Lebenspartnerschaftsurkunde neben der Geburtsurkunde notwendig.
  • Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls Aufenthaltstitel
  • Ärztliche Bescheinigung

Damit Ihr Geburtseintrag zum Vornamen und Geschlecht abgeändert werden kann, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass bei Ihnen eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Da es aktuell rechtliche Diskussionen um die Auslegung des Begriffs gibt, empfiehlt es sich, dass die Ärztin oder der Arzt die Variante der Geschlechtsentwicklung genau definiert. Diese liegt nur bei solchen Diagnosen vor, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genital oder die Gonaden nicht eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden können.

Kosten

  • 21 Euro für die Erklärung der Änderung des Vornamens wegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung
  • 10 Euro für die Geburtsurkunde mit der erfolgten Änderung

Die Gebühren können bar oder mit der EC-Karte bezahlt werden.

Rechtsgrundlage

§ 45b Personenstandsgesetz (PStG)

Wenn Sie Ihren Namen ändern möchten, jedoch keine der oben genannten Möglichkeiten auf Sie zutrifft, könnte eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz für Sie in Betracht kommen.

Vornamen und/oder Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Weitere Informationen und Auskünfte finden Sie unter “öffentlich-rechtliche Namensänderung“.

Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist.

Wir stehen Ihnen für Fragen und Auskünfte gern telefonisch zur Verfügung.

Persönliche Vorsprachen sind derzeit Montag bis Freitag nur nach vorheriger Terminvereinbarung! Bitte beachten Sie, dass im Standesamt das tragen einer OP-Maske oder FFP2 verpflichtend ist.

Sie finden uns im Gebäude am Rathausplatz 12, direkt hinter dem Kundenraum des Bürgerbüros, dass auf seiner Rückseite auch einen barrierefreien Zugang hat.

Telefon Fax Email
Anja Krupop            Standesbeamtin 02224/184 126 02224/184 4126 anja.krupop@bad-honnef.de
Karin Grünenwald   Standesbeamtin 02224/184 125 02224/184 4125 karin.gruenenwald@bad-honnef.de
Jasmin Kerz            Standesbeamtin 02224/184 193 02224/184 4193 jasmin.kerz@bad-honnef.de
Bianca Senk            Fachdienstleitung 02224/184 124 02224/184 4124 bianca.senk@bad-honnef.de

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