Hunde
Anzeige nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Das LHundG NRW unterscheidet in vier Kategorien von Hunden:
- gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW),
- Hunde bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW),
- große Hunde (§ 11 LHundG NRW),
- kleine Hunde (Hunde, die nicht unter §§ 3,10 oder 11 LHundG NRW fallen).
Gefährliche Hunde
Zu den gefährlichen Hunden zählen:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pittbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht eine Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW (Verwaltungsgebühr: 50,00 bis 250 EUR). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
- ein besonderes privates Interesse nachweist (zum Beispiel Wachhund als letztes Mittel) oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht (zum Beispiel Aufnahme aus Tierheim),
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde besitzt (Ablegen der Sachkundeprüfung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises),
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Nachweis durch ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart „O“),
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 EURO und für Sachschäden 250.000 EUR),
- die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip und
- die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes nachweist.
Für gefährliche Hunde besteht außerhalb des befriedeten Besitztums generell eine Leinen- und Maulkorbpflicht (auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern). Bei Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis mitzuführen. Außer vom Halter dürfen die oben genannten Hunde nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Auch für diese Personen wird eine gesonderte Erlaubnis erteilt, welche ebenfalls beim Ausführen des Hundes jederzeit mitzuführen ist. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
Hunde bestimmter Rasse
Zu den Hunden bestimmter Rasse zählen:
Aino, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentono, Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen dieser Rassen. Für diese Hunde gelten die gleichen Voraussetzungen wie für gefährliche Hunde, mit der Ausnahme, dass ein Nachweis des besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung des Hundes nicht erforderlich ist.
Große Hunde (20/40er-Hunde)
Große Hunde sind Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 Zentimeter ist oder deren Körpergewicht 20 Kilogramm übersteigen. Die Haltung eines derartigen Hundes ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Einer Erlaubnis bedarf es nicht.
Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip,
- Sachkundenachweis (Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Stelle oder eines autorisierten Tierarztes. Weiterhin gelten als sachkundige Personen, solche die vor Inkrafttreten des LHundG NRW am 01.01.2003 seit mehr als 3 Jahren einen großen Hund gehalten haben, ohne dass es dabei zu tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies dem Ordnungsamt schriftlich versichert wird.),
- Nachweis der Hunde-Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungspflicht: siehe oben).
Zudem muss der Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Art der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der Ordnungsbehörde. Wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, kann die Ordnungsbehörde die Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart “O” zum Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen.
Verstöße gegen das LHundG NRW stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden kann.
Für die Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen – AVerwGebO NRW, Tarifstelle 18a.1.10).
Leinenpflicht
In Bad Honnef gilt Anleinpflicht
- auf allen öffentlichen Flächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (= überall da, wo mehrere Häuser stehen),
- auf der Rheininsel Grafenwerth,
- im Wald.
Möglichkeiten zum leinenlosen Ausführen Ihres Hundes bestehen unter anderem
- entlang des Rheinufers (zwischen Rheinstraße und Königswinter) mit Ausnahme der Rheininsel Grafenwerth,
- auf allen Wirtschaftswegen, außerhalb des Landschaft- und Naturschutzes
- überall dort, wo keine Häuser stehen.
Die Regelung der Leinenpflicht finden Sie in § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Bad Honnef.
Informationsflyer zur Hundehaltung
Ansprechpartner:
Frau Annette Engels
Telefon 02224/184-158
E-Mail: annette.engels@bad-honnef.de
Hundesteuer
Jeder Hund muss steuerlich angemeldet werden. Die Anmeldung kann entweder schriftlich beim Steueramt der Stadt Bad Honnef, Rathausplatz 1, 53604 Bad Honnef, oder in den hiesigen Bürgerbüros erfolgen. Die Höhe der Hundesteuer beträgt in Bad Honnef derzeit:
- bei einem Hund 96 Euro
- bei zwei Hunden, je Hund 125 Euro
- bei drei oder mehr Hunden, je Hund 144 Euro
- bei gefährlichen Hunden 750 Euro
- Der Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke beträgt 5 Euro
- Die Hundesteuer ist eine nicht zweckgebundene Abgabe, welche ohne konkrete Verwendung in den Gesamthaushalt einfließt.
Ansprechpartner:
Herr Frank Giesen
Telefon 02224/184-148
E-Mail: frank.giesen@bad-honnef.de
Pressemitteilung zur Hundebestandsaufnahme:
Stadt Bad Honnef lässt die Hunde zählen
Jeder weiß es, aber nicht jeder hält sich daran: Wer einen Hund hält, muss diesen bei der Stadt Bad Honnef zur Hundesteuer anmelden. Im Rathaus ist aufgefallen, dass nicht alle Hundehalter dieser Pflicht nachkommen. Nicht nur im Sinne der Steuergerechtigkeit, sondern auch sicherlich im Interesse derjenigen, die ihren Hund ordnungsgemäß angemeldet haben, kündigt die Stadtverwaltung eine Hundebestandsaufnahme an.
Ab Ende November 2022 bis voraussichtlich Mitte Februar 2023 werden alle Haushalte in Bad Honnef aufgesucht.
Die Stadt bedient sich dazu eines privaten Dienstleisters, der Firma Springer Kommunale Dienste GmbH aus Düren, die langjährige Erfahrungen in diesem Bereich mitbringt.
Die Mitarbeitenden der Firma Springer erhalten eine von der Stadt Bad Honnef ausgestellte Legitimation, die sichtbar getragen wird. Sie führen Befragungen an der Wohnungs- oder Haustür durch, die Teilnahme ist freiwillig. Wird niemand angetroffen, wird ein Informationsblatt hinterlegt. Die Mitarbeitenden betreten nicht den Wohnbereich. Selbstverständlich sind sie auch nicht inkassoberechtigt, nehmen also keinerlei (Steuer-) Zahlungen oder Bußgelder entgegen. Die Hygieneschutzverordnungen aufgrund der Covid 19 Pandemie werden eingehalten.
Werden Hundehalter „erwischt“, die ihr Tier nicht angemeldet haben, kann ein Bußgeld fällig werden. In jedem Fall kommt es – auch rückwirkend – zu einer Hundesteuerveranlagung. Die Verwaltung rät dazu, eine womöglich versäumte Anmeldung jetzt schnellstens vorzunehmen. Hunde-Anmeldeformulare sind auf der Internetseite der Stadt Bad Honnef www.meinbadhonnef.de zu finden.
Die Hundesteuer ist übrigens durchaus bezahlbar: Für einen Hund im Haushalt beträgt die Steuer 96 €, bei zwei Hunden je 125 € und ab drei Hunden je 144 € im Jahr. Nur bei sogenannten gefährlichen Hunden wird es teuer. Hier beträgt die jährliche Steuer 750 €.
Die Hundesteuersatzung ist ebenfalls über die Internetseite abrufbar. Auskünfte zur Hundesteuer und auch zur Hundebestandsaufnahme erteilen außerdem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steueramtes, 02224-184148, 184147 und 184146.
Ordnung