Gewerbeanmeldung
Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.). Personen, die freiberuflich tätig sind, müssen kein Gewerbe anmelden. Allerdings müssen auch sie beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Die genaue Festlegung, ob es sich bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit um eine freiberufliche handelt oder nicht, können Sie beim Finanzamt oder bei der IHK erfragen. Siehe auch § 6 Gewerbeordnung (GewO): http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Zu den Ausnahmen oder Beschränkungen zählen u.a.
- die Erlaubnispflicht,
- die Eintragung in die Handwerksrolle oder
- der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.
Erlaubnispflicht (nicht abschließend):
- Gaststättenbetriebe
- Spielhallen
- Maklergewerbe
- Finanzanlagenvermittlung
- Taxen, Mietwagen
- Güterkraftverkehr
- Fahrschulen
- Apotheken
- Arbeitnehmerüberlassung
- Bewachungsgewerbe
- Besondere Art des Gewerbes: Reisegewerbekarte
Nähere Informationen über diese Erlaubnispflichten erhalten Sie über den unten angegebenen Ansprechpartner.
Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (z.B. GmbH) und Personengesellschaften gestattet. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer zu Köln, Beratungszentrum Süd, Godesberger Allee 105-107, 53175 Bonn, Telefon: 0228 – 6 04 79 71.
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Ausländer (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung (wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt) und eine Arbeitserlaubnis. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage „selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet” enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an die zuständige Ausländerbehörde.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes beziehungsweise einer Zweigniederlassung den Beginn eines Gewebes darstellt, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes sowie die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform. Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer anderen Behörde in den Bereich der Stadt Bad Honnef ist bei der einen Behörde eine Gewerbeabmeldung und bei der Stadt Bad Honnef als Gewerbeanmeldung zu behandeln. Zur Vereinfachung ist die Abmeldung der bisherigen Behörde hilfreich aber nicht zwingend notwendig.
Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Die Gewerbeanzeige oder Beantragung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung kann schriftlich, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Benötigte Unterlagen:
- Die Anzeige über den Beginn eines Gewerbes ist auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck, vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen (Vordruck Gewerbeanmeldung).
- Personalausweis/Reisepass bzw. bei schriftlicher Beantragung Kopie des Personalausweises/Reisepasses. Ausländische Gewerbetreibenden (nicht EU) legen bitte eine gültige Aufenthaltserlaubnis (selbständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein) vor
- Handelt es sich um eine handelsregisterlich eingetragene Firma (zum Beispiel GmbH, oHG, AG) ist zusätzlich ein Handelsregisterauszug des für Ihre Betriebsstätte zuständigen Amtsgerichts vorzulegen. ag-siegburg.nrw.de
- Bei handwerklichen Tätigkeiten ist zusätzlich eine Eintragung der Handwerkskammer (Handwerksrolle) vorzulegen. Telefon 02 21 / 2 02 20, Internet: hwk-koeln.de
Bei Bevollmächtigung:
- Der Bevollmächtigte muss den Pass oder Personalausweis des Gewerbetreibenden sowie
- eine von diesem ausgestellte Vollmacht vorlegen, die den Bevollmächtigten ermächtigt, die gewünschte Gewerbeanzeige zu erstatten.
Folgende Tätigkeiten sind gem. § 38 GewO überwachungsbedürftig; dem Gewerbeamt sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen:
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optischen Erzeugnissen, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelstein, Perlen und Schmuck und Altmetallen
- Auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienstes
- Herstellung und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Bearbeitungskosten:
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften
Gebühr: 26,00 €
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: 33,00 €
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: 13,00 €
- Ausstellung einer Zweischrift der Gewerbeanmeldung
Gebühr: 15,00 €
Um die Antragstellung einfacher zu gestalten, stellt Ihnen das Gewerbeamt eine umfangreiche Broschüre mit wissenswerten Informationen und einer Checkliste zur Verfügung, welche Sie hier runterladen können.
Ansprechpartner:
Herr Markus Bildstein, Telefon: 02224/184-154
Frau Carina Acker, Telefon: 02224/184-254
E-Mail: vl.gewerbe@bad-honnef.de
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