Ehename
Grundsätzlich sollen die Ehegatten bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Zu diesem Ehenamen kann entweder der Geburtsname des eines der beiden Partner oder auch der Name bestimmt werden, den einer von beiden zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens trägt.
Wird ein gemeinsamer Ehename gewählt, kann nur der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, einen Doppelnamen führen. Das heißt, er kann den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen vor den Ehenamen stellen oder an den Ehenamen anfügen.
Besteht der Name dieses Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Der hinzugefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Die Hinzufügung oder Anfügung ist an keine Frist gebunden. Sie kann entweder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
Die Erklärung zur Führung eines Doppelnamens kann jederzeit (auch während bestehender Ehe) widerrufen werden. Nach einem Widerruf kann aber keine neue Erklärung zur Führung eines Doppelnamens abgegeben werden.
Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sie kann ohne Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Möchten die Ehegatten keinen Ehenamen bestimmen, verbleibt es bei der sogenannten getrennten Namensführung, das heißt, die Ehegatten führen den Namen weiter, den sie vor der Eheschließung tragen.
Bei Fragen hierzu sprechen Sie gerne die Mitarbeiter unseres Standesamtes an.
Weitere Informationen finden Sie unter Eheschließung
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