Denkmalschutz

Hinweise zu Denkmalschutz und -pflege

Die Stadt Bad Honnef ist als Untere Denkmalbehörde zuständig für Bau- und Bodendenkmäler.

Das Aufgabenspektrum umfasst u. a.:

  • Unterschutzstellungsverfahren für noch nicht unter Schutz stehende Objekte
  • Erlaubnisverfahren nach § 9 Denkmalschutzgesetz für Veränderungen an bereits unter Schutz stehenden Objekten
  • Führen der Denkmalliste
  • Bescheinigungen nach § 36 des Denkmalschutzgesetzes für die Erlangung von Steuervergünstigungen

Erlaubnis nach § 9 DSchG
Baudenkmäler, ortsfeste Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Wollen Sie diese beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern, ist dafür eine Erlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtig können beispielsweise sein: Abriss und Anbau, neuer Putz oder Anstrich, Anbringung einer Werbeanlage, Fenstererneuerung, Dacheindeckung, Sanierung der Heizung oder Haustechnik. Auch für Veränderungen an Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen, muss eine Erlaubnis eingeholt werden.
Benötigt werden

  • Zum Ist-Zustand Fotos vom aktuellen Zustand des Baudenkmals (unbedingt erforderlich bei äußeren Veränderungen), Bestandspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) und Schadensbeschreibung.
  • Zum Soll-Zustand Maßnahmenpläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails), detaillierte Maßnahmenbeschreibung, Kopien von Leistungsbeschreibung und Angebot sowie Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme.
  • Für Grabstätten Fotos des aktuellen Zustandes der Grabstätte, eventuell Schadensbeschreibung, detaillierte Darstellung der Maßnahmen, Kopien von Leistungsbeschreibung und Angebot, Schriftliche Vollmacht im Falle einer Vertretung

Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz
Für Baudenkmäler können Eigentümerinnen und Eigentümer oder vorrangig nutzende Personen (Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen und Pächter) Steuervergünstigungen geltend machen. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen. Das Gebäude muss in der Denkmalliste eingetragen sein oder gemäß § 4 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) als vorläufig eingetragen gelten.
Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß § 9 DSchG erfolgen, wenn dabei die unterschiedliche Zielsetzung der Verfahren beachtet wird. Ohne Abstimmung kann keine Bescheinigung ausgestellt werden.
Benötigt werden

  • Fotodokumentation der Arbeiten vor und nach erfolgter Instandsetzung.
  • Zusammenstellung der Originalrechnungen
  • Nach Gewerken sortiert mit Angabe der beauftragten Firma oder Firmen, der erbrachten Leistungen, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag

Weitere interessante Hinweise finden Sie im folgenden Link zum Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD).

Denkmalschutz

Julia Olry
Rathausplatz 1
53604 Bad Honnef
Tel.: 02224/184-160
Julia.Olry@bad-honnef.de

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