Brauchtumsfeuer
Zu Ostern sowie zu St. Martin ist es vielfach Tradition, ein „Brauchtumsfeuer“ abzubrennen. Dabei sind einige wichtige Grundregeln zu beachten. Die wichtigste Voraussetzung ist: Brauchtumsfeuer dürfen nur im Rahmen einer für jedermann zugänglichen öffentlichen Veranstaltung stattfinden. Private Brauchtumsfeuer sind nicht erlaubt, da der öffentliche Charakter ein wesentlicher Bestandteil des Brauchtums ist. Um einen Überblick über Zeitpunkt, Lage und Ausmaß der beabsichtigten Feuer zu erhalten, sind Brauchtumsfeuer zu den anstehenden Feiertagen unter Nennung eines Verantwortlichen bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Allgemein gilt: Brauchtumsfeuer dürfen nicht für die Abfallbeseitigung missbraucht werden. Verbrannt werden darf nur im Rahmen des jährlichen Pflanzenschnitts anfallender Baum- und Strauchschnitt. Das Feuer darf auf keinen Fall zur Beseitigung von sonstigen Abfällen, wie zum Beispiel Haus- und Sperrmüll, Plastikabfällen, Grünschnitt und ähnliche Materialien, genutzt werden. Die Menge des Brennmaterials sollte aus Sicherheitsgründen 150 Kubikmeter nicht überschreiten. Mit dem Aufschichten des Brennmaterials sollte erst kurz vor dem Abbrennen begonnen werden, da das Lagern des Brennmaterials über einen längeren Zeitraum erfahrungsgemäß auch zum Ablagern von Abfällen führt.
Große Reisighaufen sind zudem ein idealer Lebensraum für Kleintiere. Käfer, Wildbienen, Kröten, Kleinvögel, Igel und Wiesel sind nur einige Arten, die hier ein vermeintlich sicheres Versteck finden. Am Tag vor dem Abbrennen muss daher durch geeignete Maßnahmen – z.B. Umschichten des Brennmaterials – sichergestellt werden, dass Tiere ausreichend Gelegenheit zur Flucht haben. Dabei können zugleich ungeeignete Stoffe aussortiert werden.
Zwischen der Feuerstelle und dem nächsten Wohngebäude aus nicht brennbaren Materialien muss ein Mindestabstand von 50 Metern, in allen anderen Fällen von 100 Metern eingehalten werden. Beim Anzünden dürfen keinesfalls flüssige Brennstoffe, wie Benzin oder Öl verwendet werden, da diese Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung nicht nur gefährlich sind, sondern auch zu einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser führen können. Auch ist unbedingt die Windrichtung zu beachten: Das Feuer darf nur so abgebrannt werden, dass Menschen oder benachbarte Grundstücke nicht durch Rauch oder Funkenflug gefährdet oder belästigt werden. Dass das Feuer stets beaufsichtigt wird und einfache Löschmittel, wie z.B. Sand, Schaufeln, Decken oder Gartenschlauch, für alle Fälle in der Nähe sind, sollte selbstverständlich sein.
Das Osterfeuer muss innerhalb weniger Stunden, in der Regel von Einbruch der Dunkelheit bis Mitternacht, vollständig abgebrannt sein. Ist das Brennmaterial schließlich zu Asche verbrannt, ist die restliche Glut zu löschen und gegen Funkenflug mit Erde abzudecken. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht oder Verstöße gegen erteilte Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.
Ansprechpartner:
Frau Annette Engels
Telefon 02224/184-158
E-Mai: ordnungsamt@bad-honnef.de
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