Beglaubigung

 

Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. (Ausnahme: Urkunden aus dem Familienstammbuch. Diese erstellt das Standesamt.) Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift  zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass eine Abschrift/Kopie inhaltlich mit der Vorlage (Original) identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage.

Das Bürgerbüro ist berechtigt, Beglaubigungen vorzunehmen, sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht durch Rechtsvorschrift ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist (z. B. von Personenstandsurkunden durch das Standesamt). Rechtsgrundlage für die amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften sind die §§ 33, 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes sowie des Landes NRW.

Im Bürgerbüro werden beglaubigt:

Abschriften/Kopien von (Schul-)Zeugnissen, Urkunden und sonstigen amtlichen Vorlagen, die von einer Behörde ausgestellt sind oder die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, sowie Unterschriften, sofern sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen werden.

NICHT BEGLAUBIGT WERDEN:

  • Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden). Zuständig hierfür ist das Standesamt, welches die jeweilige Urkunde ausgestellt hat – siehe Anliegen Personenstandswesen.
  • Beglaubigungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten (Öffentliche Beglaubigungen)
  • Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden
  • Private Erklärungen, Versicherungen, Vereinbarungen etc.
  • Gerichtsentscheidungen/-urteile
  • Unterschriften ohne zugehörigen Text
  • Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen

Erforderliche Unterlagen:

Original des zu beglaubigenden Dokumentes und

  • Kopien/Abschriften des zu beglaubigenden Dokumentes in der benötigten Anzahl (einseitig und schwarz-weiß)
  • Bei Schriftstücken in fremder Sprache erfolgt im allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers. Die Übersetzung muss mit der Abschrift oder Kopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers zu versehen
  • Personalausweis/Reisepass (nur bei Unterschriftsbeglaubigungen)

Gebühren:

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen 2,50 €
  • Seite 4,20 €
  • Bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ab 2. Seite je 2,10 €
  • Für Rentenzwecke gebührenfrei

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Telefon 184-251 oder per E-Mail buergerbh@bad-honnef.de